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Erkrankung kontraproduktiv: Recht auf Erholung und Freizeit führt zu erneutem Urlaubsanspruch
Für einige Arbeitnehmer findet der lang ersehnte Sommerurlaub ein jähes Ende: Sie erkranken
während des Urlaubs. Was dann gilt, hat aktuell der Europäische Gerichtshof (EuGH)
entschieden.
Er hat deutlich erklärt, dass ein Arbeitnehmer im Fall der Krankheit seinen Urlaub später
nochmals nehmen darf. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist nach der
EuGH-Rechtsprechung ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen
Union. Deshalb ist er auch in der Charta der Grundrechte der EU verankert. Ein Arbeitnehmer
soll sich erholen können, Zeit für Entspannung und Freizeit haben. Dieses Ziel kann aber nur
erreicht werden, wenn die Krankheitstage diesen Urlaubsanspruch nicht verringern.
Im Übrigen befindet sich der EuGH mit dieser Ansicht auch ganz auf der Linie des
Bundesarbeitsgerichts und der deutschen Gesetzgebung.
während des Urlaubs. Was dann gilt, hat aktuell der Europäische Gerichtshof (EuGH)
entschieden.
Er hat deutlich erklärt, dass ein Arbeitnehmer im Fall der Krankheit seinen Urlaub später
nochmals nehmen darf. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist nach der
EuGH-Rechtsprechung ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen
Union. Deshalb ist er auch in der Charta der Grundrechte der EU verankert. Ein Arbeitnehmer
soll sich erholen können, Zeit für Entspannung und Freizeit haben. Dieses Ziel kann aber nur
erreicht werden, wenn die Krankheitstage diesen Urlaubsanspruch nicht verringern.
Im Übrigen befindet sich der EuGH mit dieser Ansicht auch ganz auf der Linie des
Bundesarbeitsgerichts und der deutschen Gesetzgebung.
Hinweis: Fest steht also, dass Krankheitstage im Urlaub nicht auf den Urlaubsanspruch
angerechnet werden dürfen. Arbeitnehmer können im Fall einer Erkrankung im Urlaub diesen
noch einmal beanspruchen.
Quelle: EuGH, Urt. v. 21.06.2012 - C-78/11
Fundstelle: www.curia.europa.eu
zum Thema: Arbeitsrecht
Eingestellt am 29.09.2012 von M. Vogel
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