<< Verköstigung auf Betriebsversammlungen:... icht des Betriebsrats | Mit Teilzeit vergleichbar: Bei... ch erheblich vermindert werden >> |
Ermessen des Arbeitgebers: Verlangen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am ersten Tag zulässig
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber bereits am ersten Tag der
Erkrankung seines Arbeitnehmers ohne weitere Begründung eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - den sogenannten "Gelben Schein" - von ihm verlangen kann.
Schon seit Jahren sieht das Gesetz in § 5 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz vor, dass ein
Arbeitgeber berechtigt ist, von seinem Arbeitnehmer die Vorlage des "Gelben Scheins" über das
Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer bereits am ersten
Krankheitstag zu verlangen. Insoweit ist die Entscheidung des BAG alles andere als eine
Überraschung.
Die Angelegenheit kam überhaupt nur vor Gericht, da jeder Arbeitgeber stets nur nach "billigem
Ermessen" handeln darf. Dies gilt für sämtliche Weisungsrechte des Arbeitgebers, also
beispielsweise auch für die Bestimmung, wann der Arbeitnehmer wo welche Tätigkeiten zu
leisten hat. Das BAG stellte fest, dass keine besonderen Voraussetzungen an das Ermessen des
Arbeitgebers zu stellen sind. Im Fall selbst stellte eine Arbeitnehmerin einen Dienstreiseantrag,
dem der Arbeitgeber nicht entsprach. Darauf meldete sich die Arbeitnehmerin krank und erschien
erst am Folgetag wieder zur Arbeit. Der Arbeitgeber verlangte deshalb, dass die Arbeitnehmerin
künftig bereits am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen hat und ein
entsprechendes Attest vorlegen muss. Ermessensfehler sind hierbei nicht zu erkennen.
Hinweis: Ein gut beratener Arbeitgeber wird - wie auch in der Vergangenheit - von seinem Recht
nur sehr sparsam Gebrauch machen. Denn schickt er seinen Arbeitnehmer erst einmal zum Arzt,
ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass dem Arbeitnehmer eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt wird.
Erkrankung seines Arbeitnehmers ohne weitere Begründung eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - den sogenannten "Gelben Schein" - von ihm verlangen kann.
Schon seit Jahren sieht das Gesetz in § 5 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz vor, dass ein
Arbeitgeber berechtigt ist, von seinem Arbeitnehmer die Vorlage des "Gelben Scheins" über das
Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer bereits am ersten
Krankheitstag zu verlangen. Insoweit ist die Entscheidung des BAG alles andere als eine
Überraschung.
Die Angelegenheit kam überhaupt nur vor Gericht, da jeder Arbeitgeber stets nur nach "billigem
Ermessen" handeln darf. Dies gilt für sämtliche Weisungsrechte des Arbeitgebers, also
beispielsweise auch für die Bestimmung, wann der Arbeitnehmer wo welche Tätigkeiten zu
leisten hat. Das BAG stellte fest, dass keine besonderen Voraussetzungen an das Ermessen des
Arbeitgebers zu stellen sind. Im Fall selbst stellte eine Arbeitnehmerin einen Dienstreiseantrag,
dem der Arbeitgeber nicht entsprach. Darauf meldete sich die Arbeitnehmerin krank und erschien
erst am Folgetag wieder zur Arbeit. Der Arbeitgeber verlangte deshalb, dass die Arbeitnehmerin
künftig bereits am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen hat und ein
entsprechendes Attest vorlegen muss. Ermessensfehler sind hierbei nicht zu erkennen.
Hinweis: Ein gut beratener Arbeitgeber wird - wie auch in der Vergangenheit - von seinem Recht
nur sehr sparsam Gebrauch machen. Denn schickt er seinen Arbeitnehmer erst einmal zum Arzt,
ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass dem Arbeitnehmer eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt wird.
Quelle: BAG, Urt. v. 14.11.2012 - 5 AZR 886/11
Fundstelle: www.bundesarbeitsgericht.de
zum Thema: Arbeitsrecht
Eingestellt am 11.12.2012 von M. Vogel
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.