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Fehlende Vollmacht: Keine sofortige Zurückweisung der Betriebsratsanhörung möglich
Eine Kündigung kann zurückgewiesen werden, wenn ein Bevollmächtigter diese ohne Vorlage
einer Vollmacht vornimmt. Gilt dies aber auch für eine Betriebsratsanhörung?
Eine Aktiengesellschaft ließ sich durch eine andere Gesellschaft vertreten, die sich wiederum
durch einen Rechtsanwalt vertreten ließ. Der Rechtsanwalt entschloss sich, Arbeitsverhältnisse
der Aktiengesellschaft zu kündigen, und hörte dazu den Betriebsrat an. Dem Betriebsrat waren
die Vertretungsverhältnisse offensichtlich nicht transparent genug, daher wies er die Anhörung
zur Kündigung mangels Vorlage einer Vollmacht zurück.
Nach § 174 BGB kann grundsätzlich ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter
einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam sein, wenn der Bevollmächtigte keine
entsprechende Vollmacht vorlegt. Voraussetzung ist, dass der andere das Rechtsgeschäft aus
diesem Grund unverzüglich zurückweist. Allerdings war das Bundesarbeitsgericht der
Auffassung, dass der betreffende Paragraph hier nicht angewandt werden kann, da eine
Betriebsratsanhörung auch mündlich möglich ist und sich der Betriebsrat, der Zweifel an einer
entsprechenden Bevollmächtigung hat, unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber äußern muss.
Eine Zurückweisung war für ihn somit nicht möglich.
Hinweis: Ob Zurückweisung mangels Vollmacht oder Hinweis an den Arbeitgeber, dass eine
Bevollmächtigung bestritten wird: Lässt der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht persönlich anhören
und beauftragt dazu einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Vertreter, sollte dem
Anhörungsschreiben sicherheitshalber immer eine Vollmacht beigefügt werden.
einer Vollmacht vornimmt. Gilt dies aber auch für eine Betriebsratsanhörung?
Eine Aktiengesellschaft ließ sich durch eine andere Gesellschaft vertreten, die sich wiederum
durch einen Rechtsanwalt vertreten ließ. Der Rechtsanwalt entschloss sich, Arbeitsverhältnisse
der Aktiengesellschaft zu kündigen, und hörte dazu den Betriebsrat an. Dem Betriebsrat waren
die Vertretungsverhältnisse offensichtlich nicht transparent genug, daher wies er die Anhörung
zur Kündigung mangels Vorlage einer Vollmacht zurück.
Nach § 174 BGB kann grundsätzlich ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter
einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam sein, wenn der Bevollmächtigte keine
entsprechende Vollmacht vorlegt. Voraussetzung ist, dass der andere das Rechtsgeschäft aus
diesem Grund unverzüglich zurückweist. Allerdings war das Bundesarbeitsgericht der
Auffassung, dass der betreffende Paragraph hier nicht angewandt werden kann, da eine
Betriebsratsanhörung auch mündlich möglich ist und sich der Betriebsrat, der Zweifel an einer
entsprechenden Bevollmächtigung hat, unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber äußern muss.
Eine Zurückweisung war für ihn somit nicht möglich.
Hinweis: Ob Zurückweisung mangels Vollmacht oder Hinweis an den Arbeitgeber, dass eine
Bevollmächtigung bestritten wird: Lässt der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht persönlich anhören
und beauftragt dazu einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Vertreter, sollte dem
Anhörungsschreiben sicherheitshalber immer eine Vollmacht beigefügt werden.
Quelle: BAG, Urt. v. 13.12.2012 - 6 AZR 348/11
Fundstelle: www.bundesarbeitsgericht.de
zum Thema: Arbeitsrecht
Eingestellt am 26.02.2013 von M. Vogel
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