Frage der Verhältnismäßigkeit: Reisekosten eines Bewerbers muss der Arbeitgeber nicht immer erstatten

Kosten für Bewerbungsgespräche hat der Arbeitgeber zu tragen. Geht diese Pflicht aber auch so
weit, einem Bewerber Aufwendungen für ein Flugticket oder für die Bahnreise erster Klasse
erstatten zu müssen?
Ein Arbeitnehmer reiste von Hamburg nach Düsseldorf zu einem Vorstellungsgespräch. Er nahm
das Flugzeug und verursachte Kosten in Höhe von 470 EUR. Die Arbeitgeberin erstattete davon
235 EUR, ohne den Bewerber einzustellen. Daraufhin klagte dieser den Restbetrag ein - ohne
Erfolg. Denn das Arbeitsgericht Düsseldorf urteilte, dass der Arbeitgeber zwar nach § 670 BGB
alle Aufwendungen zu ersetzen hat - jedoch nur solche, die der Bewerber auch für erforderlich
halten durfte. Der Bewerber um die Position des Teamleiters der IT- und
Kommunikationstechnik hätte aber nicht zwingend mit dem Flugzeug anreisen müssen. Daher
lehnte das Gericht den Anspruch auf die vollständige Erstattung der unverhältnismäßig hohen
Reisekosten ab.

Hinweis: Für die Verhältnismäßigkeit ist entscheidend, welche Bedeutung die ausgeschriebene
Stelle hat. Ein Vorstandsvorsitzender, der sich bei einer anderen Aktiengesellschaft bewirbt, darf
unter Umständen tatsächlich das Flugzeug benutzen. "Normale" Arbeitnehmer werden sich
allerdings für ihre Anreise mit der Bundesbahn oder dem Auto begnügen müssen.

Quelle: ArbG Düsseldorf, Urt. v. 15.05.2012 - 2 Ca 2404/12

Fundstelle: www.justiz.nrw.de

zum Thema: Arbeitsrecht



Eingestellt am 18.10.2012 von M. Vogel
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