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Freie Arztwahl: Arbeitnehmer müssen sich nicht zu einem bestimmten Arzt schicken lassen
Das Arbeitsgericht Frankfurt hat einer arbeitsvertraglichen Klausel eine Absage erteilt, in
welcher der Chef seinen Angestellten vorschreiben wollte, von welchem Arzt sie sich im
Krankheitsfall untersuchen lassen sollen. Derartige Klauseln seien grundsätzlich unwirksam.
Keinesfalls dürfe das Recht auf freie Arztwahl eingeschränkt werden. Dies gelte erst recht, wenn
der erkrankte Arbeitnehmer zugleich den bestimmten Arzt automatisch von dessen
Schweigepflicht entbinden und andernfalls während der Zeit der Krankschreibung keinen Lohn
erhalten sollte.
welcher der Chef seinen Angestellten vorschreiben wollte, von welchem Arzt sie sich im
Krankheitsfall untersuchen lassen sollen. Derartige Klauseln seien grundsätzlich unwirksam.
Keinesfalls dürfe das Recht auf freie Arztwahl eingeschränkt werden. Dies gelte erst recht, wenn
der erkrankte Arbeitnehmer zugleich den bestimmten Arzt automatisch von dessen
Schweigepflicht entbinden und andernfalls während der Zeit der Krankschreibung keinen Lohn
erhalten sollte.
Hinweis: Arbeitnehmer dürften ihre Angestellten nur dann zu einem bestimmten Arzt schicken,
wenn berechtigte Zweifel an der Krankschreibung bestehen. In einem solchen Fall könne dann
der Medizinische Dienst der jeweiligen Krankenkasse eingeschaltet werden.
Quelle: ArbG Frankfurt am Main, Urt. v. 09.11.2011 - 7 Ca 1549/11
zum Thema: Arbeitsrecht
Eingestellt am 10.05.2012 von M. Vogel
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