Fristlose Eigenkündigung: Auch Arbeitnehmer haben Arbeitgebern gegenüber eine Abmahnpflicht

Auch Arbeitnehmer haben die Pflicht, ihren Arbeitgeber vor einer fristlosen Kündigung
abzumahnen.
Ein Arbeitnehmer hatte 750 Überstunden angesammelt. Daraufhin erklärte er die fristlose sowie
hilfsweise die fristgemäße Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Gegen die fristlose Kündigung
klagte die Arbeitgeberin, so dass die Angelegenheit vor dem Arbeitsgericht Berlin landete. Das
Gericht entschied, dass das monatelange Heranziehen zu Überstunden und die damit verbundene
Überschreitung der Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen
kann. Jedoch hätte der Arbeitnehmer seine Arbeitgeberin vorher abmahnen müssen - so sieht es
das Gesetz in § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB vor. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist bei
Schuldverhältnissen grundsätzlich erst nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig.

Hinweis: Es ist selten, dass Arbeitgeber von den Arbeitsgerichten feststellen lassen, dass eine
Arbeitnehmerkündigung nicht rechtmäßig war. Es ist zu vermuten, dass die Arbeitgeberin einen
Schadenersatzanspruch durchsetzen möchte, der durch die fristlose Kündigung entstanden ist.
Generell ist es für Arbeitgeber recht schwer, einen materiellen Schaden darzulegen. Denn Kosten
für die Suche eines neuen Arbeitnehmers fallen ohnehin an. Gänzlich auszuschließen ist ein
solcher Schaden jedoch nicht. Arbeitnehmer sollten dies vor einer fristlosen Eigenkündigung
stets berücksichtigen.

Quelle: ArbG Berlin , Urt. v. 04.01.2013 - 28 Ca 16836/12

zum Thema: Arbeitsrecht/ Abmahnung / Arbeitnehmer



Eingestellt am 28.04.2013 von M. Vogel
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