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Geringfügige Beschäftigung: Der Arbeitgeber haftet bei Überschreiten der 400 € -Grenze
400-EUR-Beschäftigungsverhältnisse haben für Arbeitnehmer den großen Vorteil, dass sie den
gesamten Betrag ausbezahlt bekommen. Hier gilt für die Arbeitnehmer also tatsächlich "brutto =
netto". Häufig wird die 400-EUR-Grenze jedoch überschritten. Zu welchen Konsequenzen dies
führen kann, zeigt der folgende Fall.
Eine Minijobberin musste etwa 50 Stunden pro Monat arbeiten, um die 400-EUR-Grenze
einzuhalten. Tatsächlich konnte sie jedoch für acht Monate ein Überstundenplus von 182 Stunden
aufweisen. Dennoch erhielt sie gemäß Vertrag monatlich nur die 400 EUR. Der Arbeitgeber
stellte dann jedoch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, ermittelte
die Gesamtvergütung und führte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ab. Das ließ sich die
Arbeitnehmerin nicht gefallen und verlangte Schadensersatz vom Arbeitgeber, weil sie auf ihren
vertraglichen Anspruch auf einen Minijob bestand. Das Landesarbeitsgericht gab ihr Recht und
stellte eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers fest, da dieser seine Sorgfaltspflichten nicht
beachtet hatte.
gesamten Betrag ausbezahlt bekommen. Hier gilt für die Arbeitnehmer also tatsächlich "brutto =
netto". Häufig wird die 400-EUR-Grenze jedoch überschritten. Zu welchen Konsequenzen dies
führen kann, zeigt der folgende Fall.
Eine Minijobberin musste etwa 50 Stunden pro Monat arbeiten, um die 400-EUR-Grenze
einzuhalten. Tatsächlich konnte sie jedoch für acht Monate ein Überstundenplus von 182 Stunden
aufweisen. Dennoch erhielt sie gemäß Vertrag monatlich nur die 400 EUR. Der Arbeitgeber
stellte dann jedoch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, ermittelte
die Gesamtvergütung und führte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ab. Das ließ sich die
Arbeitnehmerin nicht gefallen und verlangte Schadensersatz vom Arbeitgeber, weil sie auf ihren
vertraglichen Anspruch auf einen Minijob bestand. Das Landesarbeitsgericht gab ihr Recht und
stellte eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers fest, da dieser seine Sorgfaltspflichten nicht
beachtet hatte.
Hinweis: Minijob sollte Minijob bleiben. Am besten achten beide Parteien des Arbeitsvertrags
darauf, damit es zu keinerlei Missverständnissen kommt. Der Arbeitgeber kann nicht ohne
weiteres aus einem Minijob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis machen
- auch wenn er dazu vielleicht sogar steuer- und sozialversicherungsrechtlich verpflichtet ist.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 09.03.2012 - 6 Sa 608/11
Fundstelle: www.mjv.rlp.de
zum Thema: Arbeitsrecht
Eingestellt am 29.09.2012 von M. Vogel
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