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Gesamtzusammenhang maßgeblich: Grobe Beleidigung des Chefs ist nicht zwingend ein Kündigungsgrund
Erkrankt ein Arbeitnehmer, ist er verpflichtet, dies seinem Arbeitgeber so schnell wie möglich
mitzuteilen. Zudem kann dieser einen Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit ("gelber Schein")
bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangen.
Äußert der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang seinen Unmut, indem er sagt, dass "die
A...löcher ihn doch rauswerfen sollen", stellt dies unzweifelhaft eine Beleidigung seiner
Vorgesetzten dar.
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist darin zugleich auch eine
schwere Störung des Betriebsfriedens zu sehen. Diese müsse jedoch stets im
Gesamtzusammenhang gesehen und im Einzelfall gegebenenfalls milder bewertet werden. Eine
solche Beleidigung stelle nicht automatisch einen Grund zur fristlosen Entlassung dar.
Eine mildere Bewertung der beleidigenden Aussage komme dann in Betracht, wenn - wie hier -
der Chef den betreffenden Mitarbeiter zuvor unberechtigt kritisiert und ihm mit Kündigung
gedroht habe, obwohl diesem kein Fehler vorzuwerfen war.
mitzuteilen. Zudem kann dieser einen Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit ("gelber Schein")
bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangen.
Äußert der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang seinen Unmut, indem er sagt, dass "die
A...löcher ihn doch rauswerfen sollen", stellt dies unzweifelhaft eine Beleidigung seiner
Vorgesetzten dar.
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist darin zugleich auch eine
schwere Störung des Betriebsfriedens zu sehen. Diese müsse jedoch stets im
Gesamtzusammenhang gesehen und im Einzelfall gegebenenfalls milder bewertet werden. Eine
solche Beleidigung stelle nicht automatisch einen Grund zur fristlosen Entlassung dar.
Eine mildere Bewertung der beleidigenden Aussage komme dann in Betracht, wenn - wie hier -
der Chef den betreffenden Mitarbeiter zuvor unberechtigt kritisiert und ihm mit Kündigung
gedroht habe, obwohl diesem kein Fehler vorzuwerfen war.
Hinweis: Selbstverständlich darf eine solche Beleidigung nicht ohne Folgen für den Angestellten
bleiben. Allerdings stellt die fristlose Kündigung stets das letzte Mittel der Wahl dar, zuvor muss
zum Beispiel eine Abmahnung erfolgen.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.08.2011 - 2 Sa 232/11
Fundstelle: DRsp Nr. 2011 / 19697
zum Thema: Arbeitsrecht
Eingestellt am 10.05.2012 von M. Vogel
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