Gleicher Lohn für Leiharbeitnehmer- CGCP Tarifvertrag unwirksam

Der Fall ( Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 1 ABR 19/10 abgekürzt ):

Die Verleihfirma (V) stellt Arbeitnehmer (A) als Produktionshelfer für 5,50 € Brutto /Std ein und verleiht diesen dann für 18,90 € / Std an den Entleiher (E). Im Arbeitsvertrag wird bezug genommen auf den Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Personalserviceagenturen ( CGZP) der für Produktionshelfer 5,50 €/ Std vorsieht. Die sonstigen Angestellten der Firma E erhalten 9,78 €/Std.

Lösung:

Leiharbeitnehmern steht grundsätzlich der gleiche Lohn wie den Arbeitnehmern im Entleiherbetrieb zu ( „equal-pay“-Grundsatz ). Dieser in § 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ( AÜG ) enthaltene Grundsatz lässt nur 2 Ausnahmen zu:

1. wird der Leiharbeitnehmer erstmals nach Arbeitslosigkeit eingestellt, kann dieser bis maximal 6 Wochen in rechtlich zulässiger Weise einen seinem bisherigen Arbeitsentgelt entsprechenden Nettolohn erhalten, es sei denn, es gab bereits früher ein Leiharbeitsverhältnis.

2. ein spezieller Tarifvertrag für die Branche der Zeitarbeit Regel abweichende Löhne
und

a. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind tarifgebunden ( eher selten ) oder
b. ein Tarifvertrag wird durch arbeitsvertragliche Bezugnahme Vertragsbestandteil.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen.
Zum Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die CGZP keine Spitzenorganisation ist, die im eigenen Namen Tarifverträge abschließen kann. Mangels Wirksamkeit eines Tarifvertrages fehlt es auch an einer wirksamen Einbeziehung in den Arbeitsvertrag.

Praxishinweis:

Arbeitnehmer sollten umgehend etwaige Nachforderungen anmelden und vorsorglich für das Jahr 2007 bis spätestens zum 31.12.2010 gerichtlich geltend machen. Mit Ablauf dieses Zeitpunkts verjähren Ansprüche, es sei denn, die Verjährung wird durch Anerkenntnis oder gerichtliche Geltendmachung unterbrochen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch gegen den Entleiher auf Auskunft über die tatsächliche Bezahlung eines vergleichbaren Mitarbeiters.
Im Beispielsfall beträgt der Anspruch auf Bruttolohnnachzahlung 26.501,76 €. Für den Arbeitgeber kommen noch die entsprechenden Sozialabgaben zu.



Eingestellt am 25.12.2010 von M. Vogel
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