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Information statt Anweisung: Aushang vorläufiger Dienstpläne auch vor finaler Betriebsratszustimmung legitim
vorläufige Dienstpläne aushängen, auch wenn der Betriebsrat noch nicht zugestimmt hat.
Grundsätzlich hat der Betriebsrat eines Unternehmens nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein
Mitbestimmungsrecht bei Fragen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich
der Pausen sowie bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Im
entschiedenen Fall hängte eine Arbeitgeberin zur Information der Arbeitnehmer die von ihr
erstellten, vorläufigen Dienstpläne aus. Das Problem: Der Betriebsrat hatte noch nicht
zugestimmt. Es lag also noch keine Genehmigung vor. Der Betriebsrat sah darin eine Verletzung
seines Mitbestimmungsrechts, denn die Arbeitgeberin müsse nach seiner Auffassung bereits vor
dem Aushang der Dienstpläne seine Zustimmung einholen. Deshalb stellte er - nachdem eine
Einigungsstelle kein Einvernehmen erzielen konnte - entsprechende Unterlassungs- und
Feststellungsanträge vor dem Arbeitsgericht.
Das LAG gab jedoch der Arbeitgeberin Recht, denn bei einem solchen Aushang handelt es sich
nicht um eine Weisung, sondern lediglich um eine Information. Ziel war es, den Beschäftigten
die Möglichkeit zu geben, sich bei ihrer Freizeitgestaltung auf die voraussichtlichen Arbeitszeiten
einzurichten.
Hinweis: Für die Belegschaft ist es das Beste, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber sich frühzeitig
auf die Dienstpläne einigen, denn dann können sich sämtliche Beteiligte auf ihre Arbeitszeit
einstellen. Gibt es vorläufige Dienstpläne, denen der Betriebsrat nicht zustimmt, wird er bei
Änderungen in aller Regel den Groll jener Kollegen auf sich ziehen, die bereits ihre Freizeit
verplant haben. Das wird der Betriebsrat nach dieser Entscheidung allerdings akzeptieren
müssen.
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.12.2012 - 6 TaBV 880/12
zum Thema: Arbeitsrecht/ Dienstplan / Betriebsrat / Ziustimmung
Eingestellt am 21.05.2013 von M. Vogel
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