Keine Abmahnung erforderlich: Auf tätlichen Angriff darf fristlose Kündigung erfolgen

Es gibt gelungene und weniger gelungene Streiche. Die mutwillige Verletzung eines Kollegen
durch das Werfen eines Feuerwerkskörpers kann allerdings nur als Letzteres gewertet werden.
Ein Arbeitnehmer war seit 15 Jahren als Gerüstbauer und Vorarbeiter beschäftigt. Er brachte
einen Feuerwerkskörper an einem Dixi-Klo zur Explosion, während sich ein Arbeitskollege darin
aufhielt. Dieser zog sich dabei Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich sowie an der
Leiste zu und war infolgedessen insgesamt drei Wochen arbeitsunfähig.
Unklar war, ob der Feuerwerkskörper von oben in die Toilettenkabine geworfen oder an der Tür
des Dixi-Klos angebracht wurde. Jedenfalls erhielt der Arbeitnehmer unmittelbar eine fristlose
außerordentliche Kündigung. Er zog dagegen vor das Arbeitsgericht - und verlor. Für das
Arbeitsgericht war es unerheblich, auf welche Weise der Feuerwerkskörper den Kollegen verletzt
hat. Es lag ein tätlicher Angriff vor, bei dem mit erheblichen Verletzungen zu rechnen war. Dies
ist ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Auch eine
vorherige Abmahnung war hierbei nicht erforderlich. Gerade als Vorarbeiter hätte der
Arbeitnehmer ein derartiges Fehlverhalten unterbinden müssen.
Hinweis: Tätlichkeiten am Arbeitsplatz führen fast immer zu einer Kündigung des
Arbeitsverhältnisses. Die Gerichte sind hier wenig nachsichtig. Das folgt auch daraus, dass
Arbeitgeber die Pflicht haben, ihre Arbeitnehmer zu schützen - auch vor den Kollegen.

Quelle: ArbG Krefeld, Urt. v. 30.11.2012 - 2 Ca 2010/12

Fundstelle: www.justiz.nrw.de

zum Thema: Arbeitsrecht



Eingestellt am 26.02.2013 von M. Vogel
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