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Keine Arbeitslosengeldsperre: Wichtiger Grund rechtfertigt Aufhebungsvertrag oder eigenständige Kündigung
Kündigen Arbeitnehmer oder schließen sie einen Aufhebungsvertrag, erhalten sie im Regelfall
eine zwölfwöchige Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld. Denn sie haben ihre
Arbeitslosigkeit mitverschuldet. Dass dies nicht immer so sein muss, zeigt ein aktueller Fall des
Sozialgerichts Dortmund.
Eine Arbeitnehmerin war schwanger. Es handelte sich um eine Risikoschwangerschaft mit der
Gefahr einer Fehlgeburt. Sie bedurfte dringender Unterstützung und beschloss, zum Kindsvater
zu ziehen. Dieser wohnte jedoch an einem anderen Ort, weshalb sie ihren Arbeitsplatz aufgeben
musste und mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung schloss.
Die Bundesagentur für Arbeit verhängte daraufhin eine Sperrfrist für den Bezug des
Arbeitslosengeldes. Die Arbeitnehmerin klagte dagegen und erhielt Recht: Sie hatte einen
wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags. Die Fortdauer des
Beschäftigungsverhältnisses war ihr nicht zumutbar, da sie der dringenden Unterstützung des
Kindsvaters bedurfte.
Hinweis: Die Bundesagentur für Arbeit darf keine Sperrfrist verhängen, wenn Arbeitnehmer für
die Kündigung oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrags einen wichtigen Grund haben. Ein
solcher lag hier vor. Es gibt eine ganze Anzahl anderer Fallkonstellationen, in denen dies auch
der Fall sein kann. Zu denken ist hier in erster Linie an schwere Erkrankungen oder Mobbing.
eine zwölfwöchige Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld. Denn sie haben ihre
Arbeitslosigkeit mitverschuldet. Dass dies nicht immer so sein muss, zeigt ein aktueller Fall des
Sozialgerichts Dortmund.
Eine Arbeitnehmerin war schwanger. Es handelte sich um eine Risikoschwangerschaft mit der
Gefahr einer Fehlgeburt. Sie bedurfte dringender Unterstützung und beschloss, zum Kindsvater
zu ziehen. Dieser wohnte jedoch an einem anderen Ort, weshalb sie ihren Arbeitsplatz aufgeben
musste und mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung schloss.
Die Bundesagentur für Arbeit verhängte daraufhin eine Sperrfrist für den Bezug des
Arbeitslosengeldes. Die Arbeitnehmerin klagte dagegen und erhielt Recht: Sie hatte einen
wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags. Die Fortdauer des
Beschäftigungsverhältnisses war ihr nicht zumutbar, da sie der dringenden Unterstützung des
Kindsvaters bedurfte.
Hinweis: Die Bundesagentur für Arbeit darf keine Sperrfrist verhängen, wenn Arbeitnehmer für
die Kündigung oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrags einen wichtigen Grund haben. Ein
solcher lag hier vor. Es gibt eine ganze Anzahl anderer Fallkonstellationen, in denen dies auch
der Fall sein kann. Zu denken ist hier in erster Linie an schwere Erkrankungen oder Mobbing.
Quelle: SG Dortmund, Urt. v. 27.02.2012 - S 31 AL 262/08
Fundstelle: www.justiz.nrw.de
zum Thema: Arbeitsrecht
Eingestellt am 30.08.2012 von M. Vogel
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