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Kündigung: Beleidigungen bei Facebook rechtfertigen nicht immer die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Arbeitnehmer sollten vorsichtig sein und darauf achten, was sie in sozialen Netzwerken wie
Facebook veröffentlichen. Beleidigungen werden veröffentlicht - und unter Umständen vom
Arbeitgeber gelesen!
Eine Arbeitnehmerin war schwanger. Ihr Arbeitgeber hatte sie bei einem Telefonanbieter
eingesetzt, bei dem sie auch Privatkundin war und als Privatkundin Ärger hatte. Sie postete auf
ihrem privaten Facebook-Account: "Boah kotzen die mich an von X. Da sperren sie einfach das
Handy, obwohl man schon bezahlt hat...und dann behaupten die, es wären keine Zahlungen da.
Solche Penner...naja ab nächsten Monat habe ich einen neuen Anbieter..."
Der Telefonanbieter war ein Kunde des Arbeitgebers. Dieser wollte sich die Verunglimpfung
seines Kunden nicht gefallen lassen. Da für die Kündigung der schwangeren Mitarbeiterin die
Zustimmung der obersten Landesbehörde erforderlich war, beantragte der Arbeitgeber diese. Die
Behörde gab die Zustimmung.
Gegen den entsprechenden Verwaltungsbescheid klagte die Arbeitnehmerin. Für ihre Klage
wollte sie Prozesskostenhilfe erhalten, die ihr der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch
bewilligte. Die Klage habe nach Ansicht des Gerichts hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die
Äußerung bei Facebook sei vom Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt. Denn die
Arbeitnehmerin wollte sich nur auf ihr privates Vertragsverhältnis zu dem Telefonanbieter
beziehen.
Facebook veröffentlichen. Beleidigungen werden veröffentlicht - und unter Umständen vom
Arbeitgeber gelesen!
Eine Arbeitnehmerin war schwanger. Ihr Arbeitgeber hatte sie bei einem Telefonanbieter
eingesetzt, bei dem sie auch Privatkundin war und als Privatkundin Ärger hatte. Sie postete auf
ihrem privaten Facebook-Account: "Boah kotzen die mich an von X. Da sperren sie einfach das
Handy, obwohl man schon bezahlt hat...und dann behaupten die, es wären keine Zahlungen da.
Solche Penner...naja ab nächsten Monat habe ich einen neuen Anbieter..."
Der Telefonanbieter war ein Kunde des Arbeitgebers. Dieser wollte sich die Verunglimpfung
seines Kunden nicht gefallen lassen. Da für die Kündigung der schwangeren Mitarbeiterin die
Zustimmung der obersten Landesbehörde erforderlich war, beantragte der Arbeitgeber diese. Die
Behörde gab die Zustimmung.
Gegen den entsprechenden Verwaltungsbescheid klagte die Arbeitnehmerin. Für ihre Klage
wollte sie Prozesskostenhilfe erhalten, die ihr der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch
bewilligte. Die Klage habe nach Ansicht des Gerichts hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die
Äußerung bei Facebook sei vom Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt. Denn die
Arbeitnehmerin wollte sich nur auf ihr privates Vertragsverhältnis zu dem Telefonanbieter
beziehen.
Hinweis:Bei Veröffentlichungen auf Facebook sollte allen Beteiligten klar sein, dass diese
Mitteilungen auch Fremde lesen können. Um hier Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen,
sollten Veröffentlichungen genau überdacht werden!
Quelle: Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.02.2012 - 12 C 12.264
Fundstelle: www.vgh.bayern.de
zum Thema: Arbeitsrecht
Eingestellt am 15.07.2012 von M. Vogel
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