Kündigung eines alkoholkranken Berufskraftfahrers

Der Fall:

Der alkoholabhängige Kläger ist Berufskraftfahrer und hat das ihm überlassenen Kraftfahrzeug des Arbeitgebers unter Alkoholeinfluss im öffentlichen Straßenverkehr geführt und bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,64 Promille einen Unfall verursacht. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis daraufhin verhaltensbedingt ohne vorherige Abmahnung gekündigt. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Klägers wurde vom Arbeitsgericht Berlin abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers, der vortrug, er sei zum Zeitpunkt der Kündigung ernsthaft zu einer Alkoholtherapie bereit, war erfolgreich.

Die Entscheidung:

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes, die Alkoholerkrankungen können den Kläger nicht entlasten,war das Landesarbeitsgericht der Auffassung, dass zwar eine erhebliche Verletzung arbeitsvertragliche Verpflichtungen vorliege. Nach Auffassung der Richter fehle es allerdings bei den hier alkoholabhängigen Kläger an einem Verschulden. Dementsprechend verlangte das Landesarbeitsgericht, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten dauerhaft nicht nachkommen kann. Hieran fehlt es nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts, da der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung bereit war, eine Alkoholtherapie vorzunehmen. Unter diesen Voraussetzungen hätte es jedenfalls einer Abmahnung bedurft.

Hinweis:Kommt ein Arbeitnehmer aufgrund einer Alkoholerkrankung seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nach, so kann je nach den Umständen des Einzelfalls sowohl eine verhaltensbedingte als auch personenbedingten Kündigung in Betracht kommen. Regelmäßig ist der Arbeitnehmer vorher abzumahnen und aufzufordern, sich unter Fristsetzung einer Therapie zu unterziehen.

Fundstelle: LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.8.2014,7 Sa 852/14

Quelle: becklink 1035357

zum Thema: Kündigung / Alkoholerkrankung / Abmahnung / personen- und verhaltensbedingte Kündigung



Eingestellt am 12.11.2014 von M. Vogel
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