Kündigung in der Insolvenz - der Fall Schlecker

Den Medien ist zu entnehmen, dass der Insolvenzverwalter der Firma Schlecker die Schließung von unzähligen Filialen und damit auch die Kündigung von mehreren tausend Mitarbeitern beabsichtigt, um das Unternehmen zu sanieren und noch zu retten.

Auch bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter sind Mitarbeiter nicht schutzlos. Mit Ausnahme der Kündigungsfrist, die gemäß § 113 InsO 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats beträgt, bleibt ansonsten nahezu der vollständige Kündigungsschutz erhalten.Ist der dreimonatige Kündigungsschutz aufgrund der Dauer des Arbeitsverhältnisses noch nicht erreicht, so kann die Kündigungsfrist entsprechend kürzer sein, zum Beispiel bei einem Arbeitsverhältnis von weniger als 10 Jahren, es sei denn, dass der Tarifvertrag andere Kündigungsfristen vorsieht.

Der Insolvenzverwalter von Schlecker wird die Kündigungen in erster Linie auf die Sanierung, die Schließung von Filialen und damit auf den Wegfall von Arbeitsplätzen stützen. Auch für ihn gilt indes der Kündigungsschutz des § 1 KSchG, wonach dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen müssen und auch eine angemessene Sozialauswahl zu berücksichtigen ist.Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob ein milderes Mittel als die Kündigung, zum Beispiel eine Versetzung, in Betracht kommt.

Geht die Kündigung zu, so beträgt die Kündigungsfrist ab dem Zugang 3 Wochen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.

Hat ein Mitarbeiter bereits nach dem Gesetz oder dem Tarifvertrag eine längere Kündigungsfrist als 3 Monate erworben, so kann er als Insolvenzgläubiger Schadensersatz verlangen und diesen beim Insolvenzverwalter der Firma Schlecker anmelden.Es handelt sich allerdings um eine " normale " Insolvenzforderung, die der Insolvenzquote folgt.

In jedem Falle sollte nach Zugang einer Kündigung der fachkundige Rat eines Fachanwalt für Arbeitsrecht eingeholt werden, um die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage zu prüfen.



Eingestellt am 07.03.2012 von M. Vogel
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