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Kündigung oder Aufhebungsvertrag: Ausnahme vom Schriftformerfordernis in Einzelfällen möglich
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Dass dies jedoch nicht
ausnahmslos gilt, zeigt ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts.
Eine Arbeitnehmerin war als Sachbearbeiterin tätig. Im Jahr 2007 wechselte sie in ein
Schwesterunternehmen der ursprünglichen Arbeitgeberin, ohne dass das ursprüngliche
Arbeitsverhältnis formgerecht schriftlich gekündigt wurde. Als dann das Schwesterunternehmen
vier Jahre später das Arbeitsverhältnis kündigte, machte die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf
Weiterbeschäftigung gegen ihre ursprüngliche Arbeitgeberin geltend. Ihre Begründung: Das
Arbeitsverhältnis sei nicht beendet worden, da das Schriftformerfordernis nicht eingehalten
worden sei. Nach § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) muss eine schriftliche Kündigung
oder ein schriftlicher Aufhebungsvertrag erfolgen.
Laut Hessischem Landesarbeitsgericht ist es der Arbeitnehmerin hier jedoch versagt, sich auf
diesen Formmangel zu berufen, denn es liegt hier ein Fall von widersprüchlichem Verhalten nach
§ 242 BGB vor. Vier Jahre zuvor wollte sie unbedingt vor Ablauf ihrer eigenen Kündigungsfrist
zum Schwesterunternehmen wechseln, die ursprüngliche Arbeitgeberin hat diesen reibungslosen
Wechsel möglich gemacht. Erst vier Jahre später erinnerte sich die Arbeitnehmerin an das alte
Arbeitsverhältnis. Aufgrund dieses Zeitablaufs war das Gericht der Ansicht, dass die
Arbeitnehmerin selbst nie an einen Fortbestand des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses geglaubt
hatte.
Hinweis: Dieses Urteil stellt eine große Ausnahme dar. Grundsätzlich müssen sowohl jede
arbeitsrechtliche Kündigung als auch jeder arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag schriftlich
erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Dieses Urteil zeigt aber auch, dass jeder Fall
anders zu beurteilen ist und einen Einzelfall darstellt.
ausnahmslos gilt, zeigt ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts.
Eine Arbeitnehmerin war als Sachbearbeiterin tätig. Im Jahr 2007 wechselte sie in ein
Schwesterunternehmen der ursprünglichen Arbeitgeberin, ohne dass das ursprüngliche
Arbeitsverhältnis formgerecht schriftlich gekündigt wurde. Als dann das Schwesterunternehmen
vier Jahre später das Arbeitsverhältnis kündigte, machte die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf
Weiterbeschäftigung gegen ihre ursprüngliche Arbeitgeberin geltend. Ihre Begründung: Das
Arbeitsverhältnis sei nicht beendet worden, da das Schriftformerfordernis nicht eingehalten
worden sei. Nach § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) muss eine schriftliche Kündigung
oder ein schriftlicher Aufhebungsvertrag erfolgen.
Laut Hessischem Landesarbeitsgericht ist es der Arbeitnehmerin hier jedoch versagt, sich auf
diesen Formmangel zu berufen, denn es liegt hier ein Fall von widersprüchlichem Verhalten nach
§ 242 BGB vor. Vier Jahre zuvor wollte sie unbedingt vor Ablauf ihrer eigenen Kündigungsfrist
zum Schwesterunternehmen wechseln, die ursprüngliche Arbeitgeberin hat diesen reibungslosen
Wechsel möglich gemacht. Erst vier Jahre später erinnerte sich die Arbeitnehmerin an das alte
Arbeitsverhältnis. Aufgrund dieses Zeitablaufs war das Gericht der Ansicht, dass die
Arbeitnehmerin selbst nie an einen Fortbestand des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses geglaubt
hatte.
Hinweis: Dieses Urteil stellt eine große Ausnahme dar. Grundsätzlich müssen sowohl jede
arbeitsrechtliche Kündigung als auch jeder arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag schriftlich
erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Dieses Urteil zeigt aber auch, dass jeder Fall
anders zu beurteilen ist und einen Einzelfall darstellt.
Quelle: Hessisches LAG, Urt. v. 26.02.2013 - 13 Sa 845/12
Fundstelle: www.lag-frankfurt.justiz.hessen.de
zum Thema: Arbeitsrecht/ Aufhebungsvertrag
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Eingestellt am 04.07.2013 von M. Vogel
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