Kündigungsrecht bei Verdachtsmomenten: Arbeitgeber darf private Chatprotokolle als Beweis nutzen

Das neue Arbeitnehmerdatenschutzgesetz wird wohl längere Zeit auf sich warten lassen.
Klärungsbedarf gibt es hier genug. Einen Fall mit der Frage, auf welche Daten ein Arbeitgeber
unter welchen Umständen zugreifen darf, hat nun das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG)
entschieden.
Ein Arbeitgeber hatte einen Angestellten in Verdacht, wertvolle Badezimmerarmaturen auf
eigene Rechnung zu verkaufen, und mangels anderer Aufklärungsmöglichkeiten dessen
Computer am Arbeitsplatz untersucht. Dabei stieß er auf Chatprotokolle und sprach eine fristlose
Kündigung aus. Der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen. Im Verfahren legte der Arbeitgeber die
Chatprotokolle als Beweismittel vor, die der Angestellte jedoch für nicht verwertbar hielt. Seine
Begründung: Der Arbeitgeber habe die private Nutzung seines PCs erlaubt. Demnach dürfe er
den persönlichen Inhalt der Daten nicht einsehen. Das LAG ließ die Protokolle aber als
Beweismittel zu und die Kündigung durchgehen. Zwar liege unter Umständen ein Verstoß gegen
verschiedenste Vorschriften vor. Es folgt daraus jedoch kein Beweisverwertungsverbot, wenn der
Chef seinen Angestellten eine gelegentliche Privatnutzung gestattet und zugleich darauf
hingewiesen habe, dass sie keine Vertraulichkeit erwarten können, da er die Nutzung überwachen
und Daten einsehen darf.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten mit Daten nicht sorglos umgehen. Klar ist, dass sämtliche Daten
irgendwo gespeichert werden und von Dritten, im Zweifelsfall sogar von dem Arbeitgeber
gelesen werden können. Und wie das Urteil zeigt, können diese Daten im Einzelfall sogar vom
Arbeitgeber dazu verwendet werden, eine Kündigung auszusprechen.

Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 10.07.2012 - 14 Sa 1711/10

Fundstelle: www.justiz-nrw.de

zum Thema: Arbeitsrecht



Eingestellt am 09.11.2012 von M. Vogel
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