Leichte Fahrlässigkeit: Keine Haftung des Arbeitnehmers für zwölf entwendete Mobiltelefone

Ein Arbeitnehmer, ein ausgebildeter Einzelhandelskaufmann, war als technischer
Verkaufsberater beschäftigt. Sein Arbeitgeber betrieb in einem Einkaufszentrum einen
Handy-Shop. Am 05.05.2011 wurden gegen 19.30 Uhr zwölf hochwertige Mobiltelefone mit
einem Gesamtwert von über 6.000 EUR aus dem hinter dem Ladenlokal befindlichen Lager
entwendet. Der Arbeitnehmer befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem Verkaufsgespräch.
Das Arbeitsgericht Oberhausen hat entschieden, dass dem Arbeitgeber keine
Schadenersatzansprüche in Bezug auf die gestohlenen Handys zustehen. Dem Arbeitnehmer
könne nur leichteste Fahrlässigkeit angelastet werden. Für diesen Grad der Fahrlässigkeit bestehe
keine Ersatzpflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Hinweis: Auch bei ansonsten vergleichbaren Sachverhalten muss differenziert werden. Je
nachdem, welcher Grad des Verschuldens dem betroffenen Arbeitnehmer vorzuwerfen ist, kann
sehr wohl eine Schadenersatzpflicht bestehen.
Quelle: ArbG Oberhausen, Urt. v. 24.11.2011 - 2 Ca 1013/11
Fundstelle: ArbG Oberhausen, Pressemitteilung v. 29.11.2011
zum Thema: Arbeitsrecht


Eingestellt am 11.03.2012 von M. Vogel
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