Mindestlohngesetz- Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlung anrechenbar ?

Seit dem 1.1.2015 gilt das Mindestlohngesetz, wonach ( fast ) alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf einen Bruttolohn von 8,50 € pro Zeitstunde haben. Darf ein Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer bisher 6,44 € pro Stunde verdiente und ein Urlaubsgeld von jährlich 500 € brutto sowie eine weitere Sonderzahlung von 500 € brutto jährlich erhielt, diese auf den Bruttostundenlohn anrechnen und dem Arbeitnehmer kündigen, wenn er einem entsprechenden Änderungvertrages nicht zustimmt?

Diese Frage hat das Arbeitsgericht Berlin verneint. Es ist der Auffassung, dass der gesetzliche Mindestlohn unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten soll. Leistungen, die nicht diesem Zweck dienen, dürfen danach nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Dies gilt nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin für das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung. Eine Anrechnung ist daher ebenso unzulässig wie eine hierauf gestützte Kündigung, die gegen das Maßregelverbot des § 612 A BGB verstößt.

Quelle : Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 4.3.2015 54 Ca 14420/14

Fundstelle: FD-ArbR 2015, 367008

zum Thema: Arbeitsrecht / Mindestlohn / Anrechnung / Sonderzahlung / Fachanwalt / Schwerin



Eingestellt am 06.05.2015 von M. Vogel
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