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Mindestlohngesetz- Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlung anrechenbar ?
Diese Frage hat das Arbeitsgericht Berlin verneint. Es ist der Auffassung, dass der gesetzliche Mindestlohn unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten soll. Leistungen, die nicht diesem Zweck dienen, dürfen danach nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Dies gilt nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin für das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung. Eine Anrechnung ist daher ebenso unzulässig wie eine hierauf gestützte Kündigung, die gegen das Maßregelverbot des § 612 A BGB verstößt.
Quelle : Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 4.3.2015 54 Ca 14420/14
Fundstelle: FD-ArbR 2015, 367008
zum Thema: Arbeitsrecht / Mindestlohn / Anrechnung / Sonderzahlung / Fachanwalt / Schwerin
Eingestellt am 06.05.2015 von M. Vogel
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