Mit Teilzeit vergleichbar: Bei Kurzarbeit kann Urlaubsanspruch erheblich vermindert werden

Wird in einem Betrieb Kurzarbeit eingeführt, ist das mit gravierenden Auswirkungen für die
Beschäftigten verbunden, denn letztendlich führt dies zu Einkommenseinbußen.
In aller Regel vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat durch eine Betriebsvereinbarung die
Einführung von Kurzarbeit. Die Arbeitnehmer arbeiten weniger und der Arbeitgeber spart
dadurch Lohnkosten. Als Entschädigung für die fehlende Lohnzahlung bekommen die
Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit.
In einer jetzt von dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Rechtssache hatten
Betriebsrat und Arbeitgeber "Kurzarbeit Null" vereinbart. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer
vollständig in Kurzarbeit waren und gar nicht mehr zur Arbeit erscheinen mussten. Auch hatten
die Betriebsparteien vereinbart, dass während der "Kurzarbeit Null" kein Urlaubsanspruch
entsteht. Zwei Arbeitnehmer hielten das für rechtswidrig; die Angelegenheit landete vor dem
EuGH. Der konnte jedoch nicht wirklich ein Problem erkennen. Denn die "Kurzarbeit Null" sei
eher mit einem Wechsel von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitbeschäftigung zu vergleichen. Und
auch dabei darf grundsätzlich der Urlaubsanspruch gekürzt werden.
Hinweis: Künftig wird es sicherlich der Regelfall werden, dass bei "Kurzarbeit Null" kein
Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer mehr entstehen wird.

Quelle: EuGH, Urt. v. 08.11.2012 - C-229/11
EuGH, Urt. v. 08.11.2012 - C-230/11

Fundstelle: www.curia.europa.eu

zum Thema: Arbeitsrecht



Eingestellt am 11.12.2012 von M. Vogel
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