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Mündliche Kündigung - unbedingt Kündigungsschutzklage einreichen
Bereits vor langer Zeit hat der Gesetzgeber aus gutem Grunde geregelt, dass die Kündigung eines Arbeitsvertrages schriftlich zu erfolgen hat. Bis zur Einführung dieser Regelung haben Arbeitgeber zuweilen das Türknallen des Arbeitnehmers als Kündigung aufgefasst und diese dann schriftlich bestätigt. Dies führte immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch schlüssiges Verhalten des Arbeitnehmers gekündigt wurde.Tatsächlich kündigen Arbeitgeber immer wieder mündlich und lassen sich danach auch Zeit mit einer schriftlichen Kündigung. Manchmal kommt diese gar nicht. Dem mündlich gekündigten Arbeitnehmer ist dringend zu empfehlen, mit einer Kündigungsschutzklage nicht allzu lange zu warten. Grundsätzlich unterliegen nämlich alle Ansprüche einer Verwirkung. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 16.8.2010 ( 25 Ta 1628/10 ) entschieden, dass eine Kündigungsschutzklage, die 7 Monate nach dem Ausspruch einer formunwirksamen mündlichen Kündigung erhoben wird verwirkt sein kann. Nach Auffassung des Gerichtes ist der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben verpflichtet, etwaige Angriffe gegen eine mündliche Kündigung in angemessener Frist vorzubringen. Das Gericht hält insoweit eine Frist von 6 Wochen für angemessen.
Praxishinweis:
Kündigt der Arbeitgeber mündlich wird er in der Regel den Arbeitnehmer auch gleich auffordern, den Arbeitsplatz zu verlassen. In diesem Fall sollte dann zur Aufrechterhaltung der Lohnansprüche umgehend Kündigungsschutzklage eingereicht und die Frist von 6 Wochen nicht ausgeschöpft werden, da gegenwärtig noch nicht gesichert, ob gegebenenfalls andere Gerichte kürzere Fristen ansetzen. Daher sollte aus reiner Vorsicht die dreiwöchige Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz immer eingehalten werden. Im Falle einer fristlosen Kündigung kann es sinnvoll sein, eine Klage erst nach Ablauf von 14 Tagen einzureichen.
Eingestellt am 14.05.2011 von M. Vogel
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