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Private Dienstwagennutzung: Der Rückforderung innerhalb der Kündigungsfrist müssen Gründe zugrunde liegen
Nutzen Arbeitnehmer einen Dienstwagen, sind die Probleme häufig vorprogrammiert - zumindest
am Ende des Arbeitsverhältnisses. Die gängige Praxis, während der Kündigungsfrist einen
Außendienstler freizustellen und sofort das Fahrzeug zurückzuverlangen, wird in aller Regel mit
dem geltenden Recht nicht in Einklang zu bringen sein.
In einem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall durfte eine Arbeitnehmerin ihren
Dienstwagen auch zu privaten Zwecken nutzen. Der Arbeitsvertrag sah eine Klausel vor, nach
der die Arbeitgeberin im Fall einer Kündigung die Arbeitnehmerin freistellen und die
Überlassung des Dienstwagens widerrufen durfte.
Genauso verfuhr die Arbeitgeberin. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis, stellte die Arbeitnehmerin
frei und verlangte den Dienstwagen heraus. Dem kam die Arbeitnehmerin nach, klagte dann
jedoch eine Nutzungsentschädigung ein, da sie den Wagen während der Kündigungsfrist privat
nicht mehr fahren konnte.
Damit hatte sie vor Gericht auch Erfolg. Denn die Arbeitgeberin durfte zwar grundsätzlich die
Überlassung des Dienstwagens widerrufen, hier war dies jedoch ausnahmsweise unbillig. Die
Arbeitgeberin konnte nämlich keine Gründe dafür vortragen, weshalb sie das Fahrzeug sofort
zurückgefordert hatte.
am Ende des Arbeitsverhältnisses. Die gängige Praxis, während der Kündigungsfrist einen
Außendienstler freizustellen und sofort das Fahrzeug zurückzuverlangen, wird in aller Regel mit
dem geltenden Recht nicht in Einklang zu bringen sein.
In einem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall durfte eine Arbeitnehmerin ihren
Dienstwagen auch zu privaten Zwecken nutzen. Der Arbeitsvertrag sah eine Klausel vor, nach
der die Arbeitgeberin im Fall einer Kündigung die Arbeitnehmerin freistellen und die
Überlassung des Dienstwagens widerrufen durfte.
Genauso verfuhr die Arbeitgeberin. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis, stellte die Arbeitnehmerin
frei und verlangte den Dienstwagen heraus. Dem kam die Arbeitnehmerin nach, klagte dann
jedoch eine Nutzungsentschädigung ein, da sie den Wagen während der Kündigungsfrist privat
nicht mehr fahren konnte.
Damit hatte sie vor Gericht auch Erfolg. Denn die Arbeitgeberin durfte zwar grundsätzlich die
Überlassung des Dienstwagens widerrufen, hier war dies jedoch ausnahmsweise unbillig. Die
Arbeitgeberin konnte nämlich keine Gründe dafür vortragen, weshalb sie das Fahrzeug sofort
zurückgefordert hatte.
Hinweis: Nur bei Vorliegen eines Grunds ist der Arbeitgeber berechtigt, schon während der
Kündigungsfrist einen Dienstwagen herauszuverlangen.
Quelle: BAG, Urt. v. 21.03.2012 - 5 AZR 651/10
Fundstelle: www.bundesarbeitsgericht.de
zum Thema: Arbeitsrecht
Eingestellt am 24.08.2012 von M. Vogel
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