<< Stichtagsklauseln bei Weihnachtsgeld und Sonderzuwendungen | Vorsicht bei Bewerbungsgesprächen:... listiger Täuschung möglich >> |
Registrierte Überstunden: Bei Kenntnis und Duldung von Mehrarbeit besteht Pflicht zur Vergütung
Das Landesarbeitsgericht hat Ende letzten Jahres einer Arbeitnehmerin Recht gegeben und ihr
zur nachträglichen Vergütung geleisteter Überstunden verholfen. Sie hatte auf Anweisung ihres
Vorgesetzten Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit in eine Computerdatei eingetragen. Die
aufgelaufenen Überstunden wollte der Arbeitgeber jedoch nicht entlohnen - sie habe schlicht zu
langsam gearbeitet und viel privat telefoniert.
Nach Ansicht der Arbeitsrichter spielen diese Gründe jedoch keine Rolle mehr. Die geleisteten
und eingetragenen Überstunden waren vom Vorgesetzten zur Kenntnis genommen und geduldet
worden. Dadurch bestehe für den Arbeitgeber die Pflicht, die Mehrarbeit auch zu bezahlen.
zur nachträglichen Vergütung geleisteter Überstunden verholfen. Sie hatte auf Anweisung ihres
Vorgesetzten Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit in eine Computerdatei eingetragen. Die
aufgelaufenen Überstunden wollte der Arbeitgeber jedoch nicht entlohnen - sie habe schlicht zu
langsam gearbeitet und viel privat telefoniert.
Nach Ansicht der Arbeitsrichter spielen diese Gründe jedoch keine Rolle mehr. Die geleisteten
und eingetragenen Überstunden waren vom Vorgesetzten zur Kenntnis genommen und geduldet
worden. Dadurch bestehe für den Arbeitgeber die Pflicht, die Mehrarbeit auch zu bezahlen.
Hinweis: Diese Entscheidung bezieht sich auf eine "einfache Büroarbeit". Im Hinblick auf
leitende Angestellte oder "Dienste höherer Art" wird wohl eine andere Auffassung zu vertreten
sein.
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.12.2011 - 6 Sa 1941/11
zum Thema: Arbeitsrecht
Eingestellt am 15.06.2012 von M. Vogel
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.