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Schriftform: Kündigungen per E-Mail sind unwirksam
Beim Ausspruch einer arbeitsrechtlichen Kündigung ist die Schriftform einzuhalten. So steht es
in § 623 BGB. Was ist jedoch mit der Übermittlung einer eingescannten Kündigung per E-Mail?
Ein Arbeitgeber hatte ein Kündigungsschreiben eingescannt und dann per E-Mail seinem
Arbeitnehmer übersandt.
Diese elektronische Form der Kündigungsübermittlung sieht § 623 BGB jedoch nicht vor.
Danach ist eine Kündigung nur wirksam, wenn Sie schriftlich erfolgt. Diese Urkunde muss
außerdem vom Aussteller eigenhändig unterschrieben werden. Die elektronische Form ist
ausdrücklich ausgeschlossen. Daher war die hier per E-Mail ausgesprochene Kündigung nichtig.
Hinweis: Per E-Mail ist heutzutage vieles möglich. Aber eben noch nicht alles. Schreibt das
Gesetz die Schriftform vor, müssen sich alle Beteiligten daran halten.
in § 623 BGB. Was ist jedoch mit der Übermittlung einer eingescannten Kündigung per E-Mail?
Ein Arbeitgeber hatte ein Kündigungsschreiben eingescannt und dann per E-Mail seinem
Arbeitnehmer übersandt.
Diese elektronische Form der Kündigungsübermittlung sieht § 623 BGB jedoch nicht vor.
Danach ist eine Kündigung nur wirksam, wenn Sie schriftlich erfolgt. Diese Urkunde muss
außerdem vom Aussteller eigenhändig unterschrieben werden. Die elektronische Form ist
ausdrücklich ausgeschlossen. Daher war die hier per E-Mail ausgesprochene Kündigung nichtig.
Hinweis: Per E-Mail ist heutzutage vieles möglich. Aber eben noch nicht alles. Schreibt das
Gesetz die Schriftform vor, müssen sich alle Beteiligten daran halten.
Quelle: ArbG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2012 - 2 Ca 5676/11
Fundstelle: www.justiz.nrw.de
zum Thema: Arbeitsrecht
Eingestellt am 15.07.2012 von M. Vogel
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