Stichtagsklauseln bei Weihnachtsgeld und Sonderzuwendungen

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsteht immer wieder Streit darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Weihnachtsgeld und Sonderzuwendungen gezahlt werden müssen. In Arbeitsverträgen finden sich immer wieder Stichtagsklauseln, wonach ein bestimmter Stichtag, zum Beispiel der 30. November oder der 31. März des Folgejahres erreicht werden muß, um Anspruch auf die Sonderzuwendung oder deren Behalten zu haben .

Sonderzuwendungen können Vergütungscharakter haben, eine Treueprämie darstellen oder an den Unternehmenserfolg anknüpfen. Hat eine Sonderzuwendung Vergütungscharakter, so wäre eine Rückzahlungsverpflichtung in einem Arbeitsvertrag grundsätzlich unwirksam.

Stellt die Sonderzuwendung eine Treueprämie dar, so kann bei Vereinbarung eines Stichtages der Anspruch entfallen.

Bei Sonderzuwendungen wird zunächst der Vergütungscharakter vermutet. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.1.2012 ( 10 AZR 667/10 ) spricht für den Vergütungscharakter zum Beispiel das Erreichen quantitativer und qualitativer Ziele und das Fehlen jeglicher Anspruchsvoraussetzung ( zB : „ Der Arbeitnehmer erhält mit dem Novembergehalt eine Prämie in Höhe von …. € , wenn sich das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in ungekündigten Zustand befindet... „ ).

Hat die Sonderzuwendung den Charakter einer Treueprämie, so wäre eine Stichtagsregelung wirksam ( „ Die Sonderzuwendung ist gleichzeitig Treueprämie „ ). Nachdem bei einer Sonderzuwendung der Vergütungscharakter grundsätzlich vermutet wird, muss der Arbeitgeber, wenn eine Treueprämie vereinbaren will, dies in der Vereinbarung deutlich hervorheben.

Unzulässig ist im übrigen eine Kündigung nur zu dem Zweck, die Zahlung einer Treueprämie zu vermeiden. Noch nicht entschieden hat das Bundesarbeitsgericht, ob Stichtagsklauseln auch für Bonuszahlungen gelten, wenn der Bonus an das Geschäftsjahr knüpft. Der Bonus wäre nämlich erst dann verdient, wenn das Geschäftsjahr abgeschlossen ist .

Quelle: Anmerkung Stefan Lingemann zu BAG 10 AZR 667/10

Fundstelle: ArbRAktuell 2012,221

Thema: Arbeitsrecht



Eingestellt am 17.05.2012 von M. Vogel
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