Strafanzeige gegen Arbeitgeber kann Kündigung zur Folge haben

Eine Hauswirtschafterin hatte sich um zwei Kinder ihres Arbeitgebers im Alter von zehn
Monaten und zwei Jahren zu kümmern. Die Eltern der Kinder kündigten das Arbeitsverhältnis
während der Probezeit zum Ablauf derselbigen. Daraufhin stellte die Hauswirtschafterin
Strafanzeige beim Jugendamt gegen die Eltern. Sie behauptete, das jüngere Kind sei verwahrlost.
Die Eltern legten jedoch ein Attest des Kinderarztes vor, das bescheinigte, dass das Kind einenaltersgemäß unauffälligen Untersuchungsbefund habe und nicht verwahrlost sei. Wegen der
Strafanzeige kündigten die Eltern das Arbeitsverhältnis schließlich fristlos noch vor Ablauf der Probezeit. Gegen diese fristlose Kündigung klagte die Hauswirtschafterin.
Das Landesarbeitsgericht Köln war der Auffassung, dass die fristlose Kündigung zu Recht erfolgt
sei. Dabei hat es auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
21.07.2011 (Rs. 28274/08) berücksichtigt. Stets sind in diesen Fällen das Recht zur freien
Meinungsäußerung und die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers - hier der Eltern -
abzuwägen. Vorliegend gab es für die Hauswirtschafterin andere, diskretere Mittel, gegen den angeblichen Missstand vorzugehen. Sie hätte hier zunächst intern klären müssen, ob eine
Vernachlässigung des Kindes vorliegt. Erst danach hätte sie das Jugendamt einschalten dürfen.

Hinweis: Sind mildere Mittel vorhanden als ein sogenanntes Whistleblowing, muss ein
Arbeitnehmer erst diese nutzen. Das Stellen einer Strafanzeige darf stets nur das letzte Mittel
sein.

Quelle: LAG Köln, Urt. v. 05.07.2012 - 6 Sa 71/12

Fundstelle: www.justiz.nrw.de

zum Thema: Arbeitsrecht



Eingestellt am 19.01.2013 von M. Vogel
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