Streik in kirchlichen Einrichtungen: Das sagt das Bundesarbeitsgericht zum "Zweiten " Weg

Ein kirchlicher Arbeitgeberverband machte die Aufnahme von Tarifverhandlungen davon
abhängig, dass in einem Tarifvertrag laut sogenanntem "Zweiten Weg" vereinbart wird, dass
Streiks unzulässig sind und im Konfliktfall eine Schlichtungsstelle entscheiden soll.
Eine Arbeitnehmervertretung wollte jedoch auf die Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen
nicht verzichten und forderte den Arbeitgeberverband zur Aufnahme von Tarifverhandlungen auf. Sie führte dazu auch einen Streik durch. Daraufhin zog der Arbeitgeberverband mit derAufforderu ng vor Gericht, die Streikmaßnahmen künftig zu unterlassen.
Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) stand in diesem Einzelfall dem Arbeitgeberverband aber
kein Unterlassungsanspruch zu. Zwar hat grundsätzlich das Streikrecht gegenüber dem im
"Zweiten Weg" zum Ausdruck kommenden kirchlichen Selbstbestimmungsrecht zurückzutreten.
Hier hatte der Arbeitgeberverband jedoch nicht dargelegt, dass die ernstliche Besorgnis weiterer
Störungen besteht. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht Hamburg hatte einen Antrag auf
Untersagung des Streiks rechtskräftig abgewiesen. An diese Entscheidung war das BAG
gebunden. Deshalb durfte der Arbeitnehmerverband den Streik durchführen. Weitere Streiks
haben jedoch nicht mehr stattgefunden. Daher fehlte es auch an einer für ein
Unterlassungsbegehren erforderlichen Verletzungshandlung.
Hinweis: In kirchlichen Einrichtungen können Streiks durch einen Tarifvertrag ausgeschlossen
werden. Ist vereinbart, dass eine Gewerkschaft zur absoluten Friedenspflicht einem
Schlichtungsabkommen zustimmen muss, sind Streikmaßnahmen zur Durchführung von
Tarifforderungen unzulässig.

Quelle: BAG, Urt. v. 20.11.2012 - 1 AZR 611/11

Fundstelle: www.bundesarbeitsgericht.de

zum Thema: Arbeitsrecht



Eingestellt am 26.01.2013 von M. Vogel
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