Streitfall Mobbing: Antipathie zwischen Opfer und Täter kann Schmerzensgeld mindern

Immer mehr Gerichtsurteile beschäftigen sich mit Mobbing am Arbeitsplatz. Gemobbte sollten
dabei aufpassen: Mobben sie zurück, wird gerichtliche Hilfe in aller Regel versagt. So musste
sich nun auch das Arbeitsgericht Siegburg mit der Frage beschäftigen, welche Auswirkungen
eine gegenseitige Antipathie auf den Schmerzensgeldanspruch hat.
Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin hatte Streit mit einem Arbeitnehmer über dessen
Aufgabenbereich. Der Geschäftsführer forderte den Arbeitnehmer schließlich auf, täglich
Arbeitsberichte zu verfassen und den EDV-Schrott der Firma zu entsorgen.
Nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit wollte der Arbeitnehmer wieder an seinen Arbeitsplatz
zurückkehren - dieser war allerdings nun mit einem Auszubildenden besetzt. Für den
Arbeitnehmer selbst hatte man lediglich einen kleinen Tisch bereitgestellt, der so stand, dass er
mit dem Rücken zu den Kollegen saß. Der Arbeitnehmer zog vor Gericht und erhielt ein
Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 EUR. Bei der Höhe hat das Gericht allerdings berücksichtigt,
dass unstreitig eine beiderseitige Antipathie zwischen dem Arbeitnehmer und dem
Geschäftsführer vorlag, die zu der Zuspitzung des Arbeitsplatzkonflikts geführt hat.

Hinweis: Der Arbeitnehmer hat Schmerzensgeld erhalten, da die Handlungen des
Geschäftsführers über einen Zeitraum von mehreren Monaten begangen wurden und ihm sogar
eindeutige gesetzliche Ansprüche verwehrt wurden. Weiterhin wurde er in seiner Ehre
herabgesetzt. Letztendlich führte zu dem Schadenersatzanspruch, dass der Arbeitnehmer die
einzelnen Mobbinghandlungen belegen konnte - vermutlich durch die Führung eines
Mobbingtagebuchs. Diese Verschriftlichung ist allen Arbeitnehmern zu raten.

Quelle: ArbG Siegburg, Urt. v. 11.10.2012 - 1 Ca 1310/12

Fundstelle: www.justiz.nrw.de

zum Thema: Arbeitsrecht



Eingestellt am 04.07.2013 von M. Vogel
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