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Stromdiebstahl am Arbeitsplatz: Ohne vorige Abmahnung keine Kündigung wegen Arbeitsvertragsverletzung
Augenscheinliche Bagatellkündigungen beschäftigen reihenweise die deutschen Arbeitsgerichte.
Ist zum Beispiel das Aufladen eines Akkus schon als Stromdiebstahl anzusehen und eine
Kündigung entsprechend gerechtfertigt? Grundsätzlich schon. Jedoch gibt es keine absoluten
Kündigungsgründe, da jeder Fall individuell zu betrachten ist.
Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) musste sich damit auseinandersetzen, dass ein
Arbeitnehmer seinen Rasierapparat ungefragt am Arbeitsplatz aufgeladen hatte. Außerdem war er
eine Stunde vor Dienstschluss gegangen und hatte seinen Arbeitsplatz somit zu früh verlassen.
Daraufhin kündigte ihm sein Arbeitgeber und die Angelegenheit landete vor dem LAG. Dieses
erklärte jedoch, dass weder der Stromdiebstahl noch das vorzeitige Verlassen des Arbeitsplatzes
die Kündigung rechtfertigte. Zwar liege in beiden Fällen eine Arbeitsvertragsverletzung vor,
jedoch hätte der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen.
Ist zum Beispiel das Aufladen eines Akkus schon als Stromdiebstahl anzusehen und eine
Kündigung entsprechend gerechtfertigt? Grundsätzlich schon. Jedoch gibt es keine absoluten
Kündigungsgründe, da jeder Fall individuell zu betrachten ist.
Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) musste sich damit auseinandersetzen, dass ein
Arbeitnehmer seinen Rasierapparat ungefragt am Arbeitsplatz aufgeladen hatte. Außerdem war er
eine Stunde vor Dienstschluss gegangen und hatte seinen Arbeitsplatz somit zu früh verlassen.
Daraufhin kündigte ihm sein Arbeitgeber und die Angelegenheit landete vor dem LAG. Dieses
erklärte jedoch, dass weder der Stromdiebstahl noch das vorzeitige Verlassen des Arbeitsplatzes
die Kündigung rechtfertigte. Zwar liege in beiden Fällen eine Arbeitsvertragsverletzung vor,
jedoch hätte der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen.
Hinweis: Dass fremdes Eigentum geachtet werden muss, gilt ebenso für den Strom, den der
Arbeitgeber bezahlen muss. Aber auch hier gilt, dass Dinge, die einvernehmlich geklärt werden,
zur beidseitigen Klarheit führen. Daher sollten Arbeitnehmer vorher fragen, ob sie ihr Handy,
ihren Rasierapparat o.Ä. aufladen dürfen. Genehmigt der Arbeitgeber dies, kann er daraus später
keine gegenteiligen Rechte mehr herleiten.
Quelle: LAG Köln, Urt. v. 20.01.2012 - 3 Sa 408/11
Fundstelle: www.lag-koeln.nr
zum Thema Arbeitsrecht
Eingestellt am 29.09.2012 von M. Vogel
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