Teilzeit- und Befristungsgesetz: 18-monatige Kündigungsfrist ist rechtmäßig

Kündigungsfristen sind in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und letztendlich im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Von diesen Fristen können die Arbeitsvertragsparteien
einvernehmlich abweichen. Das gilt aber nicht unbegrenzt.
Der Einkaufsleiter hatte eine herausgehobene Stelle in einer Supermarktkette mit etwa 6.000
Mitarbeitern in über 3.300 Filialen. Letztendlich handelte er mit Lieferanten Verträge in einer
Größenordnung von mehreren 100 Mio. EUR aus. Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten im
Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von 18 Monaten ausgehandelt. Diese sollte sowohl für den
Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer gelten. Als der Einkaufsleiter kündigte, wurde er von
seiner Arbeitgeberin unter Fortzahlung der Vergütung sofort freigestellt. Sie wollte unbedingt die Einhaltung der Kündigungsfrist von 18 Monaten erreichen. Der Arbeitnehmer klagte dagegen
und verwies auf einen Verstoß gegen das Recht auf freie Wahl von Beruf und Arbeitsplatz aus
Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz. Das Arbeitsgericht Heilbronn verwies dagegen auf das Teilzeit- und
Befristungsgesetz, das sogar einen befristeten Vertrag von bis zu 24 Monaten als möglich
erachtet. Deshalb hat das Gericht hier auch in der 18-monatigen Kündigungsfrist keine
unangemessene Benachteiligung gesehen. Auch das Interesse des Arbeitgebers, einen Wechsel zu
einem Wettbewerber zu verhindern, hat es für angemessen erachtet.

Hinweis: Die Verlängerung von Kündigungsfristen ist also grundsätzlich möglich. Stets muss sie
aber für beide Parteien gelten, also sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber.
Die nur einseitige Verlängerung einer Kündigungsfrist ist dagegen ausgeschlossen.

Quelle: Arbeitsgericht Heilbronn, Urt. v. 08.05.2012 - 5 Ca 307/11

Fundstelle: www.justiz.baden-württemberg.de

zum Thema: Arbeitsrecht



Eingestellt am 09.11.2012 von M. Vogel
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