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Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes: Regelmäßig hinzugezogene Leiharbeitnehmer zählen bei Ermittlung der Betriebsgröße mit
Ab einer bestimmten Betriebsgröße genießen Arbeitnehmer Kündigungsschutz. Werden
Leiharbeitnehmer dabei mitgezählt?
Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber ohne jede Begründung die Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Frist aussprechen. Etwas anderes gilt,
wenn ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt. Der allgemeine Kündigungsschutz greift,
sobald ein Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist und mehr als zehn
Arbeitnehmer in Vollzeit im Betrieb tätig sind.
In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber exakt
zehn eigene Arbeitnehmer und zusätzlich regelmäßig Leiharbeitnehmer beschäftigt. Einem
Stammarbeitnehmer wurde nun das Arbeitsverhältnis gekündigt. Das Problem: Ohne
Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer fand das Kündigungsschutzgesetz durch die
unterschrittene Mindestanzahl Festangestellter keine Anwendung. Würden die Leiharbeitnehmer
jedoch mitgezählt, benötigte der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund, der in diesem Fall strittig
war. Das BAG hat nun entschieden, dass bei der Ermittlung der Betriebsgröße auch im Betrieb
eingesetzte Leiharbeitnehmer berücksichtigt werden müssen, sofern ihr Einsatz auf einem in der
Regel vorhandenen Personalbedarf beruht.
Leiharbeitnehmer dabei mitgezählt?
Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber ohne jede Begründung die Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Frist aussprechen. Etwas anderes gilt,
wenn ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt. Der allgemeine Kündigungsschutz greift,
sobald ein Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist und mehr als zehn
Arbeitnehmer in Vollzeit im Betrieb tätig sind.
In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber exakt
zehn eigene Arbeitnehmer und zusätzlich regelmäßig Leiharbeitnehmer beschäftigt. Einem
Stammarbeitnehmer wurde nun das Arbeitsverhältnis gekündigt. Das Problem: Ohne
Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer fand das Kündigungsschutzgesetz durch die
unterschrittene Mindestanzahl Festangestellter keine Anwendung. Würden die Leiharbeitnehmer
jedoch mitgezählt, benötigte der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund, der in diesem Fall strittig
war. Das BAG hat nun entschieden, dass bei der Ermittlung der Betriebsgröße auch im Betrieb
eingesetzte Leiharbeitnehmer berücksichtigt werden müssen, sofern ihr Einsatz auf einem in der
Regel vorhandenen Personalbedarf beruht.
Hinweis: Der Trick einiger Arbeitgeber, die eigentliche Betriebsgröße durch einen Einsatz von
Leiharbeitnehmern so gering zu halten, dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung
findet, funktioniert nun nicht mehr.
Quelle: BAG, Urt. v. 24.01.2013 - 2 AZR 140/12
Fundstelle: www.bundesarbeitsgericht.de
zum Thema: Arbeitsrecht/ Kündigungsschutz / Mitarbeiterzahl / Betriebsgröße/ Leiharbeitnehmer
Eingestellt am 31.03.2013 von M. Vogel
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