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Unbegründeter Diskriminierungsverdacht: Kein Auskunftsanspruch eines abgelehnten Stellenbewerbers
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein abgelehnter Bewerber
einen Anspruch auf Auskunft über die Gründe der Ablehnung hat. Dies kann für einen
Schadenersatzanspruch wichtig sein.
Eine Bewerberin mit russischem Migrationshintergrund hatte sich auf eine Stelle beworben,
wurde jedoch nicht eingestellt. Nun behauptete sie, dass sie wegen ihres Geschlechts, ihres Alters
und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Damit liege ein
Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor, weshalb sie eine angemessene
Entschädigung verlangte.
Zuvor jedoch erhob sie Auskunftsklage gegen die Arbeitgeberin, bei der sie sich beworben hatte.
Sie wollte wissen, ob ein anderer Bewerber eingestellt wurde und aufgrund welcher Kriterien.
Das BAG hat einen solchen Auskunftsanspruch allerdings nicht anerkannt und berief sich dabei
auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.04.2012 (C-415/19). Danach kann
es einen Auskunftsanspruch geben, wenn die Verweigerung der Informationen eine
Diskriminierung vermuten lässt. Hier lag der Fall jedoch anders. Die Bewerberin konnte keine
ausreichenden Indizien für die Diskriminierung darlegen.
einen Anspruch auf Auskunft über die Gründe der Ablehnung hat. Dies kann für einen
Schadenersatzanspruch wichtig sein.
Eine Bewerberin mit russischem Migrationshintergrund hatte sich auf eine Stelle beworben,
wurde jedoch nicht eingestellt. Nun behauptete sie, dass sie wegen ihres Geschlechts, ihres Alters
und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Damit liege ein
Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor, weshalb sie eine angemessene
Entschädigung verlangte.
Zuvor jedoch erhob sie Auskunftsklage gegen die Arbeitgeberin, bei der sie sich beworben hatte.
Sie wollte wissen, ob ein anderer Bewerber eingestellt wurde und aufgrund welcher Kriterien.
Das BAG hat einen solchen Auskunftsanspruch allerdings nicht anerkannt und berief sich dabei
auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.04.2012 (C-415/19). Danach kann
es einen Auskunftsanspruch geben, wenn die Verweigerung der Informationen eine
Diskriminierung vermuten lässt. Hier lag der Fall jedoch anders. Die Bewerberin konnte keine
ausreichenden Indizien für die Diskriminierung darlegen.
Hinweis: Arbeitgeber sollten in Bewerbungsverfahren sämtliche Schritte protokollieren. Gleiches
gilt im Übrigen für Arbeitnehmer, die eine Diskriminierung vermuten. Liegen Indizien vor,
sollten diese möglichst wörtlich festgehalten werden. Denn eins ist nach diesem Urteil klar:
Bewerber haben keinen pauschalen Anspruch, die Gründe für ihre Ablehnung zu erfahren.
Quelle: BAG, Urt. v. 25.04.2013 - 8 AZR 287/08
Fundstelle: www.bundesarbeitsgericht.de
zum Thema: Arbeitsrecht/ Diskriminierung
Eingestellt am 04.07.2013 von M. Vogel
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