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Verdachtskündigung: Unterschlagungsverdacht muss hinreichend bewiesen werden
Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Im vorliegenden Fall wurde ein Arbeitnehmer entlassen,
weil der Verdacht bestand, er habe 14,99 EUR von einem Kunden erhalten und diesen Betrag
nicht an seinen Arbeitgeber weitergereicht. Aufgrund dieser vermuteten Unterschlagung wurde
ihm gekündigt.
Zu Unrecht, wie nun das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied. Eine solche
Verdachtskündigung sei nicht wirksam, wenn der Arbeitgeber keine hinreichenden Tatsachen für
die behauptete Unterschlagung vortragen könne.
Hinweis: Der Vorwurf von Straftaten im Arbeitsverhältnis wirkt sich immer negativ auf alle
Beteiligten aus, selbst wenn es nicht zu einer Entlassung des Betroffenen kommt. Daher sind
Arbeitgeber und auch Arbeitnehmer gut beraten, in solchen Situationen einen "kühlen Kopf" zu
bewahren, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Eine voreilige Kündigung ist, wie dieses
Urteil zeigt, nicht das Mittel der Wahl. Allerdings ist eine fristlose Entlassung unausweichlich,
wenn die vermutete Straftat nachweislich von dem betreffenden Angestellten begangen wurde.
Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 17.01.2012 - 17 Sa 252/11
Fundstelle: LAG Düsseldorf, Pressemitteilung v. 13.01.2012
zum Thema: Arbeitsrecht
Eingestellt am 10.05.2012 von M. Vogel
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