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Verköstigung auf Betriebsversammlungen: Catering ist Aufgabe des Arbeitgebers, nicht des Betriebsrats
Wenn auf Betriebsversammlungen unternehmensrelevante Entscheidungen erklärt werden und dabei oftmals Stunden vergehen, stellt sich die Frage, wer die Arbeitnehmer währenddessen
versorgt.
Ein Betriebsrat hatte zu einer Betriebsversammlung eingeladen. Diese dauerte insgesamt sieben
Stunden. Deshalb versorgte er die Belegschaft mit Brötchen und Getränken. Die Kosten in Höhe
von 40 EUR verlangte er von der Arbeitgeberin erstattet. Als diese sich weigerte, musste das
Landesarbeitsgericht Nürnberg entscheiden. das sich auf die Seite der Arbeitgeberin stellte.
Zwar hat grundsätzlich der Arbeitgeber sowohl die Kosten des Betriebsrats als auch die Kosten
für die Durchführung einer Betriebsversammlung zu übernehmen. Entscheidend für diese
Urteilsfindung ist aber, dass es letztendlich nicht die Aufgabe des Betriebsrats ist, für die
Bewirtung zu sorgen, sondern die Aufgabe des Arbeitgebers. Deshalb ist dieser auch nicht ohne
weiteres dazu verpflichtet, vom Betriebsrat verauslagte Kosten für die Bewirtung zu erstatten.
Hinweis: Ob Arbeitgeber künftig unter Berufung auf dieses Urteil immer sonderlich klug beraten
sein werden, ist fraglich - insbesondere, wenn es sich wie hier um lediglich 40 EUR handelt.
Denn im Wiederholungsfall könnte der Betriebsrat statt einer zwei Betriebsversammlungen
durchführen, was bei korrekter Befolgung dieses Urteils und den damit verbundenen Konsequenzen für den Arbeitgeber wesentlich teurer werden dürfte.
versorgt.
Ein Betriebsrat hatte zu einer Betriebsversammlung eingeladen. Diese dauerte insgesamt sieben
Stunden. Deshalb versorgte er die Belegschaft mit Brötchen und Getränken. Die Kosten in Höhe
von 40 EUR verlangte er von der Arbeitgeberin erstattet. Als diese sich weigerte, musste das
Landesarbeitsgericht Nürnberg entscheiden. das sich auf die Seite der Arbeitgeberin stellte.
Zwar hat grundsätzlich der Arbeitgeber sowohl die Kosten des Betriebsrats als auch die Kosten
für die Durchführung einer Betriebsversammlung zu übernehmen. Entscheidend für diese
Urteilsfindung ist aber, dass es letztendlich nicht die Aufgabe des Betriebsrats ist, für die
Bewirtung zu sorgen, sondern die Aufgabe des Arbeitgebers. Deshalb ist dieser auch nicht ohne
weiteres dazu verpflichtet, vom Betriebsrat verauslagte Kosten für die Bewirtung zu erstatten.
Hinweis: Ob Arbeitgeber künftig unter Berufung auf dieses Urteil immer sonderlich klug beraten
sein werden, ist fraglich - insbesondere, wenn es sich wie hier um lediglich 40 EUR handelt.
Denn im Wiederholungsfall könnte der Betriebsrat statt einer zwei Betriebsversammlungen
durchführen, was bei korrekter Befolgung dieses Urteils und den damit verbundenen Konsequenzen für den Arbeitgeber wesentlich teurer werden dürfte.
Quelle: LAG Nürnberg, Beschl. v. 25.04.2012 - 4 TaBV 58/11
zum Thema: Arbeitsrecht
Eingestellt am 09.11.2012 von M. Vogel
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