Vorsicht bei Bewerbungsgesprächen: Anfechtung des Arbeitsvertrags bei arglistiger Täuschung möglich

Bei Bewerbungsgesprächen steht dem Bewerber grundsätzlich das Recht zu, nicht auf alle Fragen
des Arbeitgebers antworten zu müssen und sogar falsche Angaben machen zu dürfen. Als
unzulässig gelten unter anderem Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft oder einer
Behinderung. Allerdings sollte man möglichst bei der Wahrheit bleiben, denn oftmals können
juristische Laien nur schwer abschätzen, auf welche Frage sie wahrheitsgemäß antworten
müssen.
Dies zeigt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen. Hier war dem Arbeitgeber das
Recht zur Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung zugestanden worden. Für
den Arbeitgeber und auch für die Richter stand fest, dass der Arbeitnehmer schon vor dem
Abschluss des Arbeitsvertrags wusste, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtarbeit
würde leisten können. Dennoch hatte er die Stelle in der Frachtabfertigung eines Flughafens
angenommen - mit der Kenntnis davon, dass er dabei auch Nacht- und Wechselschichten
übernehmen müsse.

Quelle: LAG Hessen, Urt. v. 21.09.2011 - 8 Sa 109/11

Fundstelle: LAG Hessen, Pressemitteilung Nr. 1/12

zum Thema: Arbeitsrecht



Eingestellt am 15.06.2012 von M. Vogel
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