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Adoption beeinflusst Ehegattenunterhalt: Adoptiertes Kind ist wie ein in der neuen Lebensgemeinschaft zu behandeln
Vorrangig ist Unterhalt für die minderjährigen Kinder zu zahlen, nachrangig für den Ehegatten.
Je mehr Kinder unterhaltsberechtigt sind, desto weniger bleibt für den Ehegatten. Ob dies auch
gilt, wenn die Unterhaltspflicht für das Kind der neuen Partnerin entsteht, das der
unterhaltspflichtige Mann nach der Scheidung adoptiert, hatte das Oberlandesgericht Hamm
(OLG) zu entscheiden.
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Nach der Scheidung musste der Mann seiner geschiedenen Frau Nachscheidungsunterhalt zahlen.
Er adoptierte das Kind seiner Lebensgefährtin. Sodann machte er geltend, bei Berücksichtigung
seines Einkommens und der nun bestehenden Unterhaltspflicht seien nun nicht mehr genügend
Mittel für den Nachscheidungsunterhalt vorhanden. Die Frau machte geltend, der Mann habe das
Kind nur adoptiert, um der Unterhaltspflicht ihr gegenüber zu entgehen. Dies stelle ein
vorwerfbares Verhalten dar. Er habe deshalb zu zahlen als sei die Adoption nicht erfolgt.
Das OLG entschied: Einem Adoptionsantrag wird nicht entsprochen, wenn er mit dem Ziel
gestellt wird, den Unterhaltsanspruch eines anderen zu kürzen. Vielmehr würde geprüft, ob die
Adoption dem Wohl des Kindes dient und ein Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten ist. Ein
adoptiertes Kind ist deshalb wie ein in der neuen Lebensgemeinschaft gezeugtes zu behandeln.
Dies hat die geschiedene Frau hinzunehmen, auch wenn sie dann keinen Unterhalt mehr erhält.
Hinweis: Adoptionen sind in der Praxis selten. Dass sie aufgrund des hier vorgestellten
Beschlusses häufiger vorkommen werden, ist nicht zu erwarten.
Je mehr Kinder unterhaltsberechtigt sind, desto weniger bleibt für den Ehegatten. Ob dies auch
gilt, wenn die Unterhaltspflicht für das Kind der neuen Partnerin entsteht, das der
unterhaltspflichtige Mann nach der Scheidung adoptiert, hatte das Oberlandesgericht Hamm
(OLG) zu entscheiden.
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Nach der Scheidung musste der Mann seiner geschiedenen Frau Nachscheidungsunterhalt zahlen.
Er adoptierte das Kind seiner Lebensgefährtin. Sodann machte er geltend, bei Berücksichtigung
seines Einkommens und der nun bestehenden Unterhaltspflicht seien nun nicht mehr genügend
Mittel für den Nachscheidungsunterhalt vorhanden. Die Frau machte geltend, der Mann habe das
Kind nur adoptiert, um der Unterhaltspflicht ihr gegenüber zu entgehen. Dies stelle ein
vorwerfbares Verhalten dar. Er habe deshalb zu zahlen als sei die Adoption nicht erfolgt.
Das OLG entschied: Einem Adoptionsantrag wird nicht entsprochen, wenn er mit dem Ziel
gestellt wird, den Unterhaltsanspruch eines anderen zu kürzen. Vielmehr würde geprüft, ob die
Adoption dem Wohl des Kindes dient und ein Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten ist. Ein
adoptiertes Kind ist deshalb wie ein in der neuen Lebensgemeinschaft gezeugtes zu behandeln.
Dies hat die geschiedene Frau hinzunehmen, auch wenn sie dann keinen Unterhalt mehr erhält.
Hinweis: Adoptionen sind in der Praxis selten. Dass sie aufgrund des hier vorgestellten
Beschlusses häufiger vorkommen werden, ist nicht zu erwarten.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 26.07.2012 - II-2 WF 119/12
zum Thema: Familienrecht
Eingestellt am 01.02.2013 von M. Vogel
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