Anhörung vor Betreuungsanordnung: Betroffener darf dem Gericht den Zugang zur Wohnung verweigern

Bevor das Gericht eine Betreuung anordnet, muss es den Betroffenen persönlich anhören.
Fraglich ist, welche Rechte das Gericht hat, wenn die Anhörung beim Betroffenen zu Hause
durchgeführt werden soll und dieser dem Gericht den Zugang zur Wohnung verweigert.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Klarheit geschaffen. Um entscheiden zu können, ob ein Mann
unter Betreuung zu stellen war, wollte ihn ein Richter in dessen Wohnung zusammen mit einem
Sachverständigen anhören. Angekündigt war der Besuch nicht. Der Mann erklärte ausdrücklich,
dass er nicht bereit sei, das Gericht und den Sachverständigen in seine Wohnung zu lassen. Das
Gericht rief daraufhin einen Schlüsseldienst sowie die Polizei und verschaffte sich so Zugang zur
Wohnung. Die Anhörung wurde dort ebenso durchgeführt wie die Begutachtung. Infolgedessen
wurde sowohl die Betreuung angeordnet als auch ein Betreuer bestellt.
Nach erfolgloser Beschwerde gegen dieses Vorgehen wandte sich der Betroffene an den BGH.
Dieser erklärte das Vorgehen des Gerichts für rechtswidrig. Die ergangene Entscheidung wurde
aufgehoben.
Es war nicht rechtmäßig, gegen den ausdrücklich geäußerten Willen des Betroffenen dessen
Wohnung zu betreten. Dieses Recht steht weder dem Gericht noch einem Sachverständigen zu.
Wenn ein Betroffener den Zutritt zu seiner Wohnung verweigert, ist dies auch seitens des
Gerichts und des Sachverständigen zu respektieren. Die Anhörung durch das Gericht und die
Begutachtung durch den Sachverständigen hat dann durch eine Vorführung des Betroffenen zu
erfolgen. Das heißt, die Termine haben dann nicht bei ihm zu Hause, sondern vor Gericht bzw.
beim Sachverständigen stattzufinden.
Unter Beachtung dieser gesetzlichen Regelung muss die Anhörung nun erneut stattfinden, in der
entsprechend entschieden werden muss, ob die Betreuung einzurichten und ein Betreuer zu
bestellen ist.

Hinweis: Im Betreuungsrecht ist in besonderem Maß darauf zu achten, dass die Rechte der
Betroffenen gewahrt werden. Der BGH ist diesbezüglich streng, was sich hier einmal mehr zeigt.

Quelle: BGH, Beschl. v. 17.10.2012 - XII ZB 181/12

zum Thema: Familienrecht/ Betreuung / Wohnung



Eingestellt am 31.03.2013 von M. Vogel
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