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Anpassung von Unterhaltszahlungen: Bei Arbeitsplatzverlust oder ehebedingten Nachteilen durch " Kinderpause "
Besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen, ist bei der Höhe der Zahlungen grundsätzlich zu
berücksichtigen, ob und inwieweit der Berechtigte selbst finanziell für sich sorgen kann. Steht er
beispielsweise in Lohn und Brot, ist dieses Einkommen anzurechnen und der Unterhalt
entsprechend zu kürzen.
Ein späterer Verlust des Arbeitsplatzes ist ebenfalls zu berücksichtigen. Dies geht aus einer
Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor. Daher sei in einem solchen Fall die
Abänderung der Unterhaltszahlungen möglich. Zudem sei es laut Gericht als ehebedingter
Nachteil zu werten, wenn der Unterhaltsberechtigte ohne ein zwischenzeitliches Ausscheiden aus
dem Beruf - etwa zugunsten der Kindererziehung - ein deutlich höheres Einkommen hätte
erzielen können.
berücksichtigen, ob und inwieweit der Berechtigte selbst finanziell für sich sorgen kann. Steht er
beispielsweise in Lohn und Brot, ist dieses Einkommen anzurechnen und der Unterhalt
entsprechend zu kürzen.
Ein späterer Verlust des Arbeitsplatzes ist ebenfalls zu berücksichtigen. Dies geht aus einer
Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor. Daher sei in einem solchen Fall die
Abänderung der Unterhaltszahlungen möglich. Zudem sei es laut Gericht als ehebedingter
Nachteil zu werten, wenn der Unterhaltsberechtigte ohne ein zwischenzeitliches Ausscheiden aus
dem Beruf - etwa zugunsten der Kindererziehung - ein deutlich höheres Einkommen hätte
erzielen können.
Quelle: OLG Stuttgart, Urt. v. 18.10.2011 - 17 UF 88/11
Fundstelle: DRsp Nr. 2011 / 22226
zum Thema: Familienrecht
Eingestellt am 22.04.2012 von M. Vogel
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