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Anrechnung fiktiver Einkünfte beim Unterhalt- fehlende Leistungsfähigkeit
Ein Vater zahlte keinen Unterhalt für sein Kind, weil er keine Einkünfte hatte. Entgegengehalten
wurde ihm, dass er dennoch in der Lage sei, einer Beschäftigung nachzugehen, somit Einkünfte
zu erzielen und Unterhalt zu zahlen.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte es für prinzipiell zulässig, fiktive Einkünfte für die
Unterhaltsfrage zugrunde zu legen, wenn reale Einkünfte fehlen.
Allerdings darf nicht ohne weiteres und pauschal angenommen werden, fiktive Einkünfte seien
erzielbar. Vielmehr muss eine Prüfung des konkreten Falls vorgenommen werden. Zu
berücksichtigen sind dabei
Ein Gericht, das auf die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt erkennen will, muss näher und
konkret zu diesen Punkten in seiner Entscheidung Stellung nehmen. Andernfalls darf es den
Unterhalt nicht zusprechen.
wurde ihm, dass er dennoch in der Lage sei, einer Beschäftigung nachzugehen, somit Einkünfte
zu erzielen und Unterhalt zu zahlen.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte es für prinzipiell zulässig, fiktive Einkünfte für die
Unterhaltsfrage zugrunde zu legen, wenn reale Einkünfte fehlen.
Allerdings darf nicht ohne weiteres und pauschal angenommen werden, fiktive Einkünfte seien
erzielbar. Vielmehr muss eine Prüfung des konkreten Falls vorgenommen werden. Zu
berücksichtigen sind dabei
- das Alter des Unterhaltspflichtigen,
- seine berufliche Qualifikation,
- seine Erwerbsbiographie,
- sein Gesundheitszustand und
- das allgemeine Vorhandensein von Arbeitsstellen
Ein Gericht, das auf die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt erkennen will, muss näher und
konkret zu diesen Punkten in seiner Entscheidung Stellung nehmen. Andernfalls darf es den
Unterhalt nicht zusprechen.
Hinweis: Wer Unterhalt von einem Nichterwerbstätigen begehrt, darf sich also nicht darauf
beschränken, vorzutragen, dieser könne Einkünfte erzielen, "wenn er sich nur genügend Mühe
gibt". Vielmehr ist näher dazu Stellung zu nehmen, inwiefern dies der Fall ist. Wer Unterhalt
begehrt, muss also möglichst genau beschreiben, welche berufliche Position der Pflichtige
konkret einnehmen könnte.
Quelle: BVerfG, Beschl. v. 18.06.2012 - 1 BvR 1530/11
Fundstelle: www.bverfg.de
zum Thema: Familienrecht
Eingestellt am 30.12.2012 von M. Vogel
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