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Anspruch des Kindes auf weiteren Ausbildungsunterhalt nach Ausbildungswechsel
.... "Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfebewilligung kann zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner ihr gegenüber auch nach Abbruch der Ausbildung zur Kosmetikerin noch grundsätzlich zur Finanzierung der nun begonnenen Ausbildung zur Automobilkauffrau verpflichtet ist. Ein Wechsel der Ausbildung ist unterhaltsrechtlich unbedenklich, wenn er auf sachlichen Gründen beruht und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aus der Sicht des Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Jedem jungen Menschen ist zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf hat. Ihm ist daher eine Orientierungsphase zuzugestehen. Dem Unterhaltspflichtigen können der Wechsel der Ausbildung und die damit verbundenen Mehrkosten umso mehr zugemutet werden, je früher der Wechsel stattfindet ..... Hinsichtlich der Finanzierung eines Studiums ist anerkannt, dass dann, wenn keine besonderen etwa in einem Fehlverhalten der Eltern liegenden Umstände gegeben sind, ein Studienwechsel ohne Einverständnis des Verpflichteten in der Regel nur bis zum 2., allenfalls 3. Semester in Frage kommt, keinesfalls mehr in der 2. Studienhälfte ...... Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann bei summarischer Betrachtung zugunsten der Antragstellerin angenommen werden, dass hier der Ausbildungswechsel - unterhaltsrechtlich gesehen - noch rechtzeitig erfolgt ist..... "
Quelle : OLG Brandenburg, Beschluß vom 21.03.2014 - 10 WF 30/14
Fundstelle: BeckRS 2014, 14888
zum Thema: Ausbildungsabbruch / Ausbildungswechsel / Unterhalt / Rechtsanwalt, Fachanwalt Familienrecht Schwerin
Eingestellt am 20.01.2015 von M. Vogel
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