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Ausbildungsunterhalt auch bei langjähriger Wartezeit
Für ein Studium besteht grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Was aber gilt,
wenn das Studium erst Jahre nach dem Abitur begonnen wird?
Eine Tochter verlangte von ihrem Vater Unterhalt für ihr Studium. Nach dem Abitur mit einem
Notendurchschnitt von 2,6 wollte sie Zahnmedizin studieren. Sie absolvierte eine zweijährige
Ausbildung zur zahnmedizinischen Angestellten und arbeitete sodann in diesem Beruf. Parallel
bewarb sie sich bundesweit um einen Studienplatz für das gewünschte Studienfach. Erst fünf
Jahre nach dem Abitur konnte sie das Studium beginnen und verlangte daraufhin Unterhalt vom
Vater.
Der Vater verweigerte die Zahlung. Das Gericht war aber der Ansicht, dass der Vater
zahlungspflichtig ist. In einem Abitur-Lehre-Studium-Fall komme es darauf an, ob ein enger
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ausbildungsberuf und dem Studium
bestehe. Wenn - wie hier - eine längere Zeit zwischen Beendigung der Vorausbildung und
Beginn des Studiums liege, weil der Notendurchschnitt zu dieser Wartezeit zwinge und die
Tochter in dieser Zeit durchgängig im studienvorbereitenden Beruf gearbeitet habe, liegt der Zusammenhang sachlich und zeitlich vor. Weiter sei entscheidend, ob das Studium von Anfang
an angestrebt wurde. Auch diese Voraussetzung war hier gegeben.
wenn das Studium erst Jahre nach dem Abitur begonnen wird?
Eine Tochter verlangte von ihrem Vater Unterhalt für ihr Studium. Nach dem Abitur mit einem
Notendurchschnitt von 2,6 wollte sie Zahnmedizin studieren. Sie absolvierte eine zweijährige
Ausbildung zur zahnmedizinischen Angestellten und arbeitete sodann in diesem Beruf. Parallel
bewarb sie sich bundesweit um einen Studienplatz für das gewünschte Studienfach. Erst fünf
Jahre nach dem Abitur konnte sie das Studium beginnen und verlangte daraufhin Unterhalt vom
Vater.
Der Vater verweigerte die Zahlung. Das Gericht war aber der Ansicht, dass der Vater
zahlungspflichtig ist. In einem Abitur-Lehre-Studium-Fall komme es darauf an, ob ein enger
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ausbildungsberuf und dem Studium
bestehe. Wenn - wie hier - eine längere Zeit zwischen Beendigung der Vorausbildung und
Beginn des Studiums liege, weil der Notendurchschnitt zu dieser Wartezeit zwinge und die
Tochter in dieser Zeit durchgängig im studienvorbereitenden Beruf gearbeitet habe, liegt der Zusammenhang sachlich und zeitlich vor. Weiter sei entscheidend, ob das Studium von Anfang
an angestrebt wurde. Auch diese Voraussetzung war hier gegeben.
Hinweis: Für das den Unterhalt begehrende Kind ist wichtig, seine Eltern über das Berufsziel zu
informieren, bis zum Beginn des Studiums studienvorbereitend beruflich aktiv zu sein und alles zu unternehmen, um möglichst bald das Studium beginnen zu können. Hätte die Tochter hier
beispielsweise länger warten müssen, weil sie an einer ganz bestimmten Universität anfangen
wollte, wäre ihr der Unterhaltsanspruch womöglich versagt worden.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 12.03.2012 - 4 UF 232/11
Fundstelle: NJW-Spezial 2012, 420
zum Thema: Familienrecht
Eingestellt am 04.12.2012 von M. Vogel
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