Ausbildungsunterhalt für Volljährige – Übergangszeit nach Studienabbruch

Auch Volljährige Kinder haben entsprechend ihren Neigungen und Fähigkeiten Anspruch gegen die Eltern auf Ausbildungsunterhalt. Zur Begrenzung der Ausbildungsdauer muss die Ausbildung zielstrebig und ernsthaft betrieben werden, wobei die Eltern auch Leistungsnachweise verlangen können. Regelmäßig darf ein Kind einen gewählten Ausbildungsgang, der nicht seinen Neigungen entspricht, abbrechen und ein andere Ausbildung beginnen. Der Anspruch besteht nicht unendlich, allerdings existiert auch keine absolute Altersgrenze. Das OLG Stuttgart ( FamRZ 1996,181) hat einem volljährigen Kind auch dann noch Ausbildungsunterhalt zugesprochen, als es im Alter von 25 Jahren und damit 5 Jahre nach Schulabschluss mit einem Studium begann. OLG Naumburg ( Beschluß vom 12.01.2010 ) hatte sich mit der Frage zu befassen, wie lange ein Kind nach Abbruch der Ausbildung und dem Neubeginn einer anderen Ausbildung für die Übergangszeit Anspruch auf Ausbildungsunterhalt hat.

Der Fall:

Das Kind hatte zunächst ein Studium begonnen und diese nach 2 Semestern abgebrochen. Das Studium entsprachen nicht den Neigungen des Kindes. Im weiteren bemühte sich das Kind erfolglos um einen Ausbildungsplatz und nahm nach 10 Monaten eine Ausbildung auf, welche seinen Neigungen entsprach. Das Amtsgericht hatte zunächst Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt. In der Beschwerdeinstanz gewährte das Oberlandesgericht Verfahrenskostenhilfe , sah mithin einen Unterhaltsanspruch für die Zeit zwischen Abbruch und bei Beginn der Ausbildung als gegeben an.

Zur Begründung führt das Gericht an, dass die unterhaltspflichtigen Eltern auch Verzögerungen in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, selbst wenn diese Verzögerungen auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Nur wenn die Obliegenheit, die Ausbildung zielstrebig und planvoll voranzutreiben nachhaltig verletzt werde, entfalle ein Unterhaltsanspruch. Das Gericht stützte sich im wesentlichen auf die nachgewiesenen Bewerbungsbemühungen. Daraus ist zu schließen, dass ohne ausreichende Bewerbungsbemühungen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt früher endet, weil dann eine Obliegenheitsverletzung vorliegt und das Kind jede ihm zumutbare - auch ungelernte- Tätigkeit annehmen muss.

Praxishinweis:

In der Regel wird man davon ausgehen können, dass eine planvolle und zielstrebige Ausbildung dann vorliegt, wenn sich diese im Rahmen der Regelausbildungsdauer (z. B. Regelstudienzeit beim Studium ) hält. Auch 1 bis 2 zusätzliche Semester schaden nicht, wenn es hierfür triftige und nachvollziehbare Gründe gibt. Wie im gesamten Unterhaltsrecht gilt auch hier der Grundsatz, dass sich schematische Lösungen verbieten und es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.



Eingestellt am 29.01.2011 von M. Vogel
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