Auskunftspflicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Berechnung des Unterhaltes besteht ( fast ) immer

Die Beteiligten in Unterhaltssachen haben in allen Unterhaltsarten einen Anspruch auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen nach folgenden Vorschriften:
· ¦Verwandtenunterhalt §1605 BGB
· ¦Trennungsunterhalt §1361 Abs.4 S.4 BGB
· ¦Nichteheliche Mutter §§1605 Abs. 3 ,1605 BGB
· ¦Nachehelicher Unterhalt §§1580, 1605 BGB

Wie es der Fall zu beurteilen, wenn der Unterhaltsverpflichtete sich auf eine Verwirkung beruft?
Diesem Fall hatte das Kammergericht Berlin zu entscheiden. Der unterhaltsverpflichtete Ehemann wollte die Auskunft zum Einkommen mit dem Argument verweigern, der Unterhalt der Ehefrau sei verwirkt,weil die Ehefrau hemmungslos ihrer Kaufsucht nachging und dadurch die Existenz der Familie gefährdete. Das Amtsgericht hatte den entsprechenden Verfahrenskostenhilfeantrag zur Verteidigung gegen den Antrag der Ehefrau mangels fehlender Erfolgsaussicht ebenso abgelehnt, wie das Oberlandesgericht. Beide Gerichte sahen den Ehemann als zur Auskunft verpflichtet an, auch wenn dieser später sich auf eine Verwirkung berufen wollte. Das Oberlandesgericht führt hierzu auszugsweise folgendes aus:

" .....Das ist vorliegend, wie das Familiengericht mit Recht herausgearbeitet hat, aber gerade nicht der Fall: Wenn der Antragsgegner beispielsweise im Schriftsatz vom 27. September 2013 (dort S. 4; Bl. 21) seine Auffassung zum Ausdruck bringt, der Unterhaltanspruch sei nach § 1579 Nr. 5 BGB verwirkt, weil die Antragstellerin “hemmungslos ihrer Kaufsucht nachging und sich und die Familie verschuldete und dadurch existentiell gefährdete”, so wird bereits dadurch offensichtlich, dass diesem Vorwurf überhaupt nur nachgegangen werden kann, wenn auch die Einkommensverhältnisse der Beteiligten bekannt sind: Die vom Antragsgegner behauptete “existentielle Gefährdung” der finanziellen Grundlagen der Familie lässt sich nur nachvollziehen, wenn klar ist, von welchen Beträgen die Rede ist; es liegt auf der Hand, dass der Vorwurf einer finanziellen Gefährdung des Unterhalts stets in Relation zum verfügbaren (Familien-) Einkommen zu sehen ist. Denn bei besonders günstigen Vermögensverhältnissen des Pflichtigen ist ein derartiger Vorwurf anders zu beurteilen als in Konstellationen mit sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB [73. Aufl. 2014], § 1579 Rn. 24).
Unabhängig hiervon bedarf es der Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflichtigen – unterstellt, der Vortrag des Antragsgegners sollte sich als zutreffend erweisen - aber auch deshalb, weil eine Verwirkung im Sinne des § 1579 BGB, selbst wenn einer der im Gesetz (§ 1579 Nr. 2 bis 8 BGB) genannten Gründe vorliegen sollte, nicht automatisch zu einem Wegfall der Unterhaltspflicht führt, sondern lediglich den Weg zu einer Ermessensentscheidung öffnet, bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der Unterhaltsanspruch herabzusetzen, zu versagen oder zeitlich zu begrenzen ist. Zu den danach maßgeblichen Gesichtspunkten gehört aber u.a. auch die Frage, wie sehr der Unterhaltspflichtige durch die Unterhaltsforderung belastet wird (vgl. Eschenbruch/Schürmann/Menne-Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 1 Rn. 1714; Palandt/Brudermüller, BGB [73. Aufl. 2014], § 1579 Rn. 38: “… nach Maßgabe des Grades der wirtschaftlichen Belastung des Verpflichteten …”).
Entsprechendes gilt auch für die weiteren, in § 1579 BGB genannten Tatbestände; auch insoweit bedarf es, bevor eine (ganz oder teilweise) Unterhaltsverwirkung bejaht werden kann, stets der Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse auch des Unterhaltspflichtigen, um die Rechtsfolgen eines eventuellen, vom Antragsgegner behaupteten Verstoßes gegen § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB beurteilen und einschätzen zu können (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB [73. Aufl. 2014], § 1579 Rn. 36). Daher wurde die begehrte Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung in der Auskunftsstufe zu Recht versagt....."

Quelle : KG, Beschluß vom 21.03.2014 - 17 WF 65/14

Fundstelle: BeckRS 2014,11677

zum Thema: Unterhalt / Auskunft / Verwirkung / Rechtsanwalt / Fachanwalt Familienrecht Schwerin



Eingestellt am 18.01.2015 von M. Vogel
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