Ausschluß und Einschränkung des Umgangs der Eltern mit dem Kind

Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist( begleiteter Umgang ). Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.“ ( § 1684 Abs. 4 BGB )

Das OLG Hamm ( Beschluß vom 10.05.2010 6 UF 184/09 ) nimmt einen solchen Umgangsausschluss dann an, wenn die Kindesmutter aufgrund vorangegangener Kindesentführung unter Ängsten leidet, die auch auf das Kind übertragen werden und das Kind in Loyalitätskonflikte bringt. Unter diesen Voraussetzungen sieht das Gericht eine Gefährdung des grundrechtlich geschützten Kindesrechts auf seine Gesundheit durch die Gewährung von Umgang als sehr wahrscheinlich an.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein vollständiger Umgangsausschluss wegen des schwerwiegenden Eingriff in das Elternrecht und das Kindesrecht gemäß Art. 6 Abs 2 GG nur unter sehr engen Voraussetzungen angeordnet werden und muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Auch diese Voraussetzung sah das Gericht im vorliegenden Fall als gegeben an. Im Hinblick auf die engen Grenzen und das Verhältnismäßigkeitsprinzip wurde der Umgang zunächst nur für die Dauer von 2 Jahren unterbunden und der Kindesmutter die Auflage gemacht, sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben.

Praxishinweis:

Sachverständige und Psychologin gehen davon aus, dass Kinder auch nach der Trennung grundsätzlich beide Elternteile benötigen. Beiden Elternteilen ist daher anzuraten, gegebenenfalls bestehende Konflikte nicht vor den Kindern auszutragen und sich gegebenenfalls professioneller Hilfe zu bedienen. Diese wird kostenfrei angeboten von Jugendämtern und Trägern der Jugendhilfe. Der vollständige oder begrenzte Umgangsausschluss ist ein absoluter Ausnahmefall.



Eingestellt am 29.01.2011 von M. Vogel
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