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Ausstehende Unterhaltszahlungen: Ansprüche müssen innerhalb eines Jahres eingefordert werden
Besteht ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen und kommt der Unterhaltspflichtige den ihm
gegenüber geltend gemachten Zahlungsaufforderungen nicht nach, muss der
Unterhaltsberechtigte die Unterhaltszahlungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums einfordern.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Thüringen beträgt dieser Zeitraum ein Jahr. Länger
zurückliegende Unterhaltsleistungen können nicht mehr beansprucht werden. Denn der Unterhalt
sei dazu da, den "Bedarf des täglichen Lebens" zu decken. Das Einfordern länger zurückliegender
Unterhaltsverpflichtungen sei rechtsmissbräuchlich, die entsprechenden Ansprüche seien dann
verwirkt.
gegenüber geltend gemachten Zahlungsaufforderungen nicht nach, muss der
Unterhaltsberechtigte die Unterhaltszahlungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums einfordern.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Thüringen beträgt dieser Zeitraum ein Jahr. Länger
zurückliegende Unterhaltsleistungen können nicht mehr beansprucht werden. Denn der Unterhalt
sei dazu da, den "Bedarf des täglichen Lebens" zu decken. Das Einfordern länger zurückliegender
Unterhaltsverpflichtungen sei rechtsmissbräuchlich, die entsprechenden Ansprüche seien dann
verwirkt.
Hinweis: Diese Frist, die auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Jahr
beträgt, dient dazu, für Klarheit zu sorgen und keine "erdrückenden" Schuldenberge aufkommen
zu lassen. Daher sollten sich sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltspflichtige
daran halten.
Quelle: OLG Thüringen, Beschl. v. 17.01.2012 - 2 UF 385/11
zum Thema: Familienrecht
Eingestellt am 06.06.2012 von M. Vogel
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