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Dauernde Trennung: Wer den Betreuungsfreibetrag für Kinder erhält
Wenn eine Ehe in die Brüche geht, schenken sich die Ex-Partner häufig nichts - das gilt auch aus
steuerlicher Sicht. Zu einer handfesten Auseinandersetzung kann der sogenannte Freibetrag für
Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsaufwand eines Kindes in Höhe von 1.320 EUR pro
Elternteil führen. Denn derjenige Elternteil, bei dem das (minderjährige) Kind gemeldet ist, kann
seinem Ex-Partner dessen Teil des Freibetrags ohne große Mühe entziehen: Er macht einfach ein
entsprechendes Kreuz auf der Anlage Kind seiner Einkommensteuererklärung und schon erhält er
den doppelten Betrag. Dem anderen Elternteil erkennt das Finanzamt den hälftigen Freibetrag
dann ab. Ein Vater aus München wollte sich auf diese Weise nicht benachteiligen lassen. Er
klagte gegen den Entzug seines hälftigen Freibetrags durch die Ex-Frau und argumentierte, dass
er schließlich auch für den Unterhalt des Kindes sorge, auch wenn das Kind nicht bei ihm wohne.
Doch der Bundesfinanzhof entschied, dass die Übertragung rechtmäßig ist. Der Gesetzgeber darf
typisierend davon ausgehen, dass das Kind bei dem Elternteil, bei dem es gemeldet ist, auch
umfassender betreut wird. Da dieser Elternteil regelmäßig einen höheren Betreuungsaufwand
schultert als der andere Elternteil, ist die Übertragung des Freibetrags gerechtfertigt. Die
Rund-um-die-Uhr-Betreuung darf vom Gesetzgeber stärker gewichtet werden, als die finanzielle
Unterstützung durch den anderen Elternteil.
steuerlicher Sicht. Zu einer handfesten Auseinandersetzung kann der sogenannte Freibetrag für
Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsaufwand eines Kindes in Höhe von 1.320 EUR pro
Elternteil führen. Denn derjenige Elternteil, bei dem das (minderjährige) Kind gemeldet ist, kann
seinem Ex-Partner dessen Teil des Freibetrags ohne große Mühe entziehen: Er macht einfach ein
entsprechendes Kreuz auf der Anlage Kind seiner Einkommensteuererklärung und schon erhält er
den doppelten Betrag. Dem anderen Elternteil erkennt das Finanzamt den hälftigen Freibetrag
dann ab. Ein Vater aus München wollte sich auf diese Weise nicht benachteiligen lassen. Er
klagte gegen den Entzug seines hälftigen Freibetrags durch die Ex-Frau und argumentierte, dass
er schließlich auch für den Unterhalt des Kindes sorge, auch wenn das Kind nicht bei ihm wohne.
Doch der Bundesfinanzhof entschied, dass die Übertragung rechtmäßig ist. Der Gesetzgeber darf
typisierend davon ausgehen, dass das Kind bei dem Elternteil, bei dem es gemeldet ist, auch
umfassender betreut wird. Da dieser Elternteil regelmäßig einen höheren Betreuungsaufwand
schultert als der andere Elternteil, ist die Übertragung des Freibetrags gerechtfertigt. Die
Rund-um-die-Uhr-Betreuung darf vom Gesetzgeber stärker gewichtet werden, als die finanzielle
Unterstützung durch den anderen Elternteil.
Hinweis: Zum 01.01.2012 hat der Gesetzgeber eine neue Widerspruchsmöglichkeit für
denjenigen Ehegatten geschaffen, dem der Freibetrag entzogen werden soll. Er kann der
Übertragung widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig
und in einem gewissen Mindestumfang besucht.
BFH, Urt. v. 27.10.2011 - III R 42/07
Quelle: BFH, Urt. v. 27.10.2011 - III R 42/07
Fundstelle: www.stx-premium.de
zum Thema: Sonstiges
Eingestellt am 11.07.2012 von M. Vogel
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