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Die gemeinsame Mietwohnung bei Trennung und Auszug eines Partners
Das OLG Brandenburg ( Beschluss vom 4.1.2007-9 U 18/06 ) und das OLG Düsseldorf ( Urteil vom 12.3.2010 - 22 U 142/09 ) vertreten die Auffassung, dass der Ehegatte, der die Wohnung nach Auszug des anderen allein weiter bewohnt und die Miete allein zahlt regelmäßig keinen gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch hinsichtlich der Miete nach der Trennung hat. Zieht ein Ehegatte ohne Einverständnis des anderen aus der gemeinsamen Wohnung aus, so ist dem verbleibenden Ehegatten eine Überlegungsfrist dahingehend einzuräumen, ob in der Wohnung weiter wohnen will oder nicht. Dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten ist eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen, ob er unter alleiniger Kostentragung in der Wohnung verbleiben möchte oder nicht. Die Gerichte setzen hier eine dreimonatige Überlegungsfrist an.
Praxishinweis:
Am sichersten ist eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten, dass der verbleibende Ehepartner die Miete allein trägt. Andernfalls sollte der verbleibende Ehepartner aufgefordert werden, sich zu erklären. Tut er dies nicht, sollte er aufgefordert werden, zusammen mit dem ausziehenden Ehepartner die Wohnung gemeinsam zu kündigen. Verweigert er auch dies, dann sollte der ausziehende Ehegatte gegebenenfalls einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung bei Gericht einreichen.Wichtig ist vor allem, dass auch der ausziehende Ehepartner durch Rückgabe des Schlüssels bekundet, dass er sich endgültig abwendet.In einem Fall, wo der ausziehende Ehepartner dies unterlassen hatte, verurteilte das Amtsgericht Schwerin mit Beschluss vom 14.11.2010 ( 20 F 436/09 ) den ausziehenden Ehepartner weiterhin zur Zahlung der anteiligen Miete. Hier hatte es der Bevollmächtigte des ausziehenden Partners unterlassen, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, den Schlüssel zurückzugeben und auch keine Klage auf Zustimmung zur Kündigung eingereicht. Das Außenverhältnis zum Vermieter bleibt zunächst unberührt. Hier haften die Eheleute nach wie vor als Gesamtschuldner wobei der ausgehende Ehegatte dann gegenüber dem verbleibenden Partner einen Anspruch auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit geltend machen muss.
Eingestellt am 15.05.2011 von M. Vogel
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