Ehewohnung bei Trennung: Keine Nutzungsentschädigung ohne Unterhaltszahlung

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Bei der Trennung eines Ehepaares ist es üblich, dass ein Ehepartner in der bisherigen gemeinsamen Wohnung wohnen bleibt und der andere Ehepartner auszieht. Der Partner der die Wohnung verlassen hat, besitzt einen Anspruch vom anderen Nutzungsentgelt zu verlangen. Dies ist der Fall da der eine Ehepartner den Miteigentumsanteil des anderen kostenfrei bewohnt.

Komplizierter ist es, wenn Unterhalt gezahlt werden muss. Denn die gesparte Miete des in der Wohnung lebende Partners, wird bei dem Unterhalt wie das Einkommen behandelt. Der Unterhalt kann unter Berücksichtigung der eingesparten Miete berechnet werden, es kann jedoch kein Nutzungsentgelt mehr beanstandet werden.

Was ist aber, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner kein sicheres Einkommen hat - selbst wenn er dazu in der Lage wäre und deshalb keine Unterhalt zahlen kann?

Wenn es dazu kommt das kein Unterhalt gezahlt wird, wird geprüft wie viele minderjährige Kinder des Nutzers in der Wohnung leben und ob er eine Nutzungsentschädigung leisten könne. Im Regelfall wird die Zahlungspflicht entfallen.

Hinweis: Wer keinen Unterhalt zahlen kann, da er kein sicheres Einkommen erzielt, hat keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.

Quelle: OLG Saarbrücken,Beschluß vom 24.2.2014, 6 WF 31/14

zum Thema: Familienrecht / Ehewohnung / Unterhalt / Nutzungsentschädigung / Rechtsanwalt / Fachanwalt / Schwerin



Eingestellt am 07.09.2017 von M. Vogel
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