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Einsparungen bei Kindesunterhalt: Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung nur bei Leistungsgerechtigkeit
Nach der Scheidung können bisher privat versicherte Kinder unter Umständen in der gesetzlichen
Krankenversicherung mitversichert werden. Fraglich ist aber, ob dies Pflicht ist, wenn der
Unterhaltspflichtige dies verlangt, um Kosten zu sparen.
Diesen Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt zu entscheiden. Die Kinder waren seit ihrer
Geburt privatversichert. Sie lebten nach der Scheidung bei der Mutter. Der Vater verlangte, dass
die Kinder bei der Mutter in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden. Er war
nur bereit, gegebenenfalls die Kosten einer privaten Zusatzversicherung zu zahlen.
Das Gericht widersprach dem Mann. Weil die Kinder seit ihrer Geburt privatversichert waren -
so wie der Vater nach wie vor -, kann nur dann der Wechsel in die gesetzliche
Krankenversicherung verlangt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Kinder in der
gesetzlichen Krankenversicherung den identischen Versicherungsschutz haben wie zuvor in der
privaten. Dies nachzuweisen, ist hierbei die Pflicht des Vaters - also desjenigen, der den Beitrag für die private Krankenversicherung nicht mehr zahlen will. Der Nachweis ist aber damit
erbracht, wenn einfach eine Kopie der Versicherungsbestimmungen vorgelegt und behauptet
wird, es liege identischer Versicherungsschutz vor. Insbesondere für die Bereiche der
therapeutischen und der kieferorthopädischen Behandlung muss dies genau belegt werden.
Diesen Nachweis erbrachte der Vater nicht. Deshalb wurde er zur weiteren Zahlung des
Krankenversicherungsbeitrags verpflichtet.
Hinweis: Faktisch dürfte wegen der komplizierten Regelungen in den Versicherungsbestimmungen keine Möglichkeit bestehen, den Nachweis zu führen, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung denen einer privaten entsprechen. Die
Entscheidung hat also zur Konsequenz, dass grundsätzlich verlangt werden kann, den
bestehenden Versicherungsschutz für die Kinder beizubehalten.
Krankenversicherung mitversichert werden. Fraglich ist aber, ob dies Pflicht ist, wenn der
Unterhaltspflichtige dies verlangt, um Kosten zu sparen.
Diesen Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt zu entscheiden. Die Kinder waren seit ihrer
Geburt privatversichert. Sie lebten nach der Scheidung bei der Mutter. Der Vater verlangte, dass
die Kinder bei der Mutter in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden. Er war
nur bereit, gegebenenfalls die Kosten einer privaten Zusatzversicherung zu zahlen.
Das Gericht widersprach dem Mann. Weil die Kinder seit ihrer Geburt privatversichert waren -
so wie der Vater nach wie vor -, kann nur dann der Wechsel in die gesetzliche
Krankenversicherung verlangt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Kinder in der
gesetzlichen Krankenversicherung den identischen Versicherungsschutz haben wie zuvor in der
privaten. Dies nachzuweisen, ist hierbei die Pflicht des Vaters - also desjenigen, der den Beitrag für die private Krankenversicherung nicht mehr zahlen will. Der Nachweis ist aber damit
erbracht, wenn einfach eine Kopie der Versicherungsbestimmungen vorgelegt und behauptet
wird, es liege identischer Versicherungsschutz vor. Insbesondere für die Bereiche der
therapeutischen und der kieferorthopädischen Behandlung muss dies genau belegt werden.
Diesen Nachweis erbrachte der Vater nicht. Deshalb wurde er zur weiteren Zahlung des
Krankenversicherungsbeitrags verpflichtet.
Hinweis: Faktisch dürfte wegen der komplizierten Regelungen in den Versicherungsbestimmungen keine Möglichkeit bestehen, den Nachweis zu führen, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung denen einer privaten entsprechen. Die
Entscheidung hat also zur Konsequenz, dass grundsätzlich verlangt werden kann, den
bestehenden Versicherungsschutz für die Kinder beizubehalten.
Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.04.2012 - 3 UF 279/11
zum Thema: Familienrecht
Eingestellt am 31.03.2013 von M. Vogel
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