Elternunterhalt
Grundsätzlich sind Kinder auch gegenüber ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet (Elternunterhalt).
Da Berufstätige Kinder in der Regel schon Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und damit zur Sicherung der Rentner leisten wird der Selbstbehalt beim Elternunterhalt deutlich höher angesetzt, als im umgekehrten Fall oder bei Ehegatten untereinander. Der Selbstbehalt beträgt bei Kindern gegenüber ihren Bedürftigen Eltern zunächst mindestens 1400 €.Darüber hinaus dürfen weitere nachgewiesene Zahlungen für Altersvorsorge in Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens in Abzug gebracht werden. Anrechnungsfrei ist ferner die Hälfte des Betrages, den das Kind über den Freibetrag von 1400 € hinaus verdient.

Darüber hinaus besteht beim Elternunterhalt ein Schonvermögen. Das Eigenheim braucht nicht veräußert zu werden. Lediglich bei Luxusimmobilien kann der Umzug in eine günstigere Wohnung zumutbar sein. Neben dem Einfamilienhaus werden Bargeldbeträge von 6250,00 €
( AG Blomberg FamRZ 2004, 1598 ) bis 75000,00 € ( OLG Koblenz NJW-RR 2000, 293 € ) als Schonvermögen angenommen.
Wenn auf diese Weise ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, wird der Regressträger regelmäßig prüfen, ob innerhalb der letzten 10 Jahre Schenkungen erfolgten, die wegen Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden können. Nach 10 Jahren ist ein Rückgriff nicht mehr möglich.
Fazit: Das Problem Elternunterhalt stellt sich in der Regel nur bei Besserverdienenden / Alleinstehenden. Bei Normalverdienern mit noch nicht abbezahlten Einfamilienhaus und/oder Kindern, die selbst noch unterhaltspflichtig sind, wird sich dieses Problem regelmäßig nicht oder nur seltener stellen.
Eingestellt am 03.12.2010 von S.Ramburger
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